des Nießbr.gegenst. aus §§ 1065/985 Anspruch des Nießbrauchers auf Herausgabe der Sache, die Gegenstand des Nießbrauchs ist, aus § 1065 BGB i.V.m. § 985 BGB (noch keine Beschreibung vorhanden) Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.