unfreiwillig
Besitzverlust ist unfreiwillig erfolgt
Beispiele, wann kein unfreiwilliger Besitzverlust vorliegt und wann § 935 Abs. 1 BGB dem gutgläubigen Erwerb nicht im Wege steht:
- Weggabe der Sache durch Organ einer juristischen Person außerhalb seiner Befugnisse (weil Organe keine Besitzdiener sind),
- Weggabe der Sache im Irrtum (Anfechtung nicht möglich).
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