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aktuelles Dokument: Baumelement1040
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Version [1690]

Dies ist eine alte Version von Baumelement1040 erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-08-26 15:19:51.

 

bei Erwerb nach § 929 S.1

Rechtsschein bei Eigentumserwerb nach § 929 S.1 BGB

Nach h. M. ist bei Übergabe nach § 929 S. 1 BGB keine weitere Prüfung des Rechtsscheins, weil die Besitzverschaffungsmacht damit ausreichend erwiesen ist.
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