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Vertreter bei Veräußerungsvollmacht
ausnahmsweise Zurechnung der tatsächlichen Veranlassung der Besitzeinräumung durch einen Vertreter, wenn dieser eine Veräußerungsvollmacht hat
Grundsätzlich sind die Vertretungsregeln der § 164 BGB ff. nicht auf tatsächliche Handlungen bei der Übergabe einer Sache bei Eigentumsübertragung nach § 929 BGB anwendbar. Ausnahmsweise erstreckt sich eine Vertretungsmacht, die zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften ermächtigt, auch auf tatsächlichen Willen des Veräußerers. Auf diese Weise ist beim Handeln für den Veräußerer im Rahmen der Vertretungsmacht zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften auch der vollständige Vollzug der Veräußerung durch den Vertreter dem Veräußerer zuzurechnen, einschließlich der Veranlassung der Besitzeinräumung dem Erwerber (vgl. Staudinger/Bund § 855 Rn. 28).
Ein vergleichbares Problem auf der Erwerberseite stellt sich seltener, weil beim Besitzerwerb in der Regel die Stellung eines Besitzdieners des möglicherweise Vertretenen ausreicht, so dass der Erwerber ohne Notwendigkeit einer Willensbekundung den Besitz erlangt.
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