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Bebauungsplan
A. Begriff und Aufgabe
Entsprechend § 10 Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan als satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam für die Zuordnung, ob der Bebauungsplasn eine Rehtsnorm oder eine Anhäufung von Verwaltungsakten bildet. Innerhalb der Rechtsprechung hat das BVerwG diese Frage durch Urteil vom 30.01.1976 wie folgt beantwortet, " Baurechtliche Pläne und baurechtliche Vorschriften unterscheiden sich typischerweise darin, daß die Vorschriften eine abstrakt-allgemeine Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft."
Folglich ist eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt und seiner Form anzunehmen. Diese kommt dadurch zum Ausdruck, dass dieser seinem Inhalt nach einer Anhäufung von Verwaltungsakten entspricht. Demgegenüber ist dieser entsprechend seiner Form eine Rechtsnorm.
Gem. § 8 Abs. 1 BauGB besteht die Aufgabe des Bebauungsplan darin, dass dieser die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung festsetzt. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Aus diesen zwei Aufgaben lässt sich zum einem folgern, dass die Festzsetzugen im Bebauungsplan eine positive, planerische Entschuidung basieren muss.
Zum anderen folgt aus der Funktion, dass der Bebauungsplan nur einen Rahmen bestimmt. Die genauere Ausgestaltung bliebt der Privatinitiative der jeweiligen Person vorbehalten.
B. Inhalt
C. Rolle der BauNVO
D. Abgrenzung zum Flächennutzungsplan
Die einzelenen Unterschiede können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Merkmal | Bebauungsplan | Flächennutzungsplan |
---|---|---|
Rechtsgrundlage | ..... | ....... |
rechtliche Wirkung | ..... | .... |
Umfang | .......... | ........... |
CategoryBaurecht
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