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aktuelles Dokument: BauRBebauungsplan
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Revision history for BauRBebauungsplan


Revision [46271]

Last edited on 2014-11-02 14:13:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
||Rechtsgrundlage|| § 8 BauGB|| § 5 BauGB||
||rechtliche Wirkung|| unmittelbar || keine||
||Umfang||einzelnes Grundstück||gesamtes Gemeindegebiet||
Deletions:
||Rechtsgrundlage||.....||.......||
||rechtliche Wirkung||.....||....||
||Umfang||..........||...........||


Revision [46270]

Edited on 2014-11-02 14:12:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 BauGB"}} wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam für die Zuordnung, ob der Bebauungsplasn eine Rechtsnorm oder eine Anhäufung von Verwaltungsakten bildet. Innerhalb der Rechtsprechung hat das BVerwG diese Frage durch Urteil vom 30.01.1976 wie folgt beantwortet, " Baurechtliche Pläne und baurechtliche Vorschriften unterscheiden sich typischerweise darin, daß die Vorschriften eine abstrakt-allgemeine Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft."
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 BauGB"}} besteht die Aufgabe des Bebauungsplans darin, dass dieser die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung festsetzt. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Aus diesen zwei Aufgaben lässt sich zum einem folgern, dass die Festzsetzugen im Bebauungsplan eine positive, planerische Entscheidung basieren muss.
Ferner ist der Bebauungsplan gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 BauGB"}} aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Mit diesem vom Gesetzgeber dort entwickelten **Entwicklungsgbot**, vefolgt der Gesetzgeber eine zweistufige Planung. Dies wird dadurch deutlich, dass die Verdeutlichung der zulässigen Nutzung vom größeren zum kleineren sich entwickelt. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die im Flächennutzungsplan zugrunde liegende Abbildungen präsiser ausgeformt werden und somit auch verdeutlicht.
Abweichend von diesem Grundsatz sieht {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB"}} den Fall vor, indem das Aufstellen des Flächenutzungsplans nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Diese Abweichung ist für die Praxis nicht mehr so von Bedeutung. Anders verhält sich mit der Ausnahme gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 4 BauGB"}}. Entsprechend dieser Bestimmung kann ein** vorzeitiger Bebauungsplan **aufgestellt werden, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird.
Deletions:
Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 BauGB"}} wird der Bebauungsplan als satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam für die Zuordnung, ob der Bebauungsplasn eine Rehtsnorm oder eine Anhäufung von Verwaltungsakten bildet. Innerhalb der Rechtsprechung hat das BVerwG diese Frage durch Urteil vom 30.01.1976 wie folgt beantwortet, " Baurechtliche Pläne und baurechtliche Vorschriften unterscheiden sich typischerweise darin, daß die Vorschriften eine abstrakt-allgemeine Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft."
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 BauGB"}} besteht die Aufgabe des Bebauungsplan darin, dass dieser die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung festsetzt. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Aus diesen zwei Aufgaben lässt sich zum einem folgern, dass die Festzsetzugen im Bebauungsplan eine positive, planerische Entschuidung basieren muss.
Ferner ist der Bebauungsplan gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 BauGB"}} aus dem Flächennutzungsplan zzu entwickelon. Mit diesem vom Gesetzgeber dort entwickelten **Entwicklungsgbot**, vefolgt der Gesetzgeber eine zweistufige Planung. Dies wird dadurch deutlich, dass die Verdeutlichung der zulässigen Nutzung vom größeren zum klinren sich entwickelt. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die im Flächennutzungsplan zugrunde liegende Abbildungen präsisierer ausgeformt werden und somit auch verdeutlicht.
Abweichend von diesem Grundsatz sieht {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB"}} den Fall vor, indem das Aufstellenb des Flächenutzungsplans nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Diese Abweichung ist für die Praxis nicht mehr so von Bedeutung. Anders verhält sich mt der Ausnahme gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 4 BauGB"}}. Entsprechend dieser Bestimmung kann ein** vorzeitiger Bebauungsplan **ausfgestellt werden, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird.


Revision [46269]

Edited on 2014-11-02 14:05:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner ist der Bebauungsplan gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 BauGB"}} aus dem Flächennutzungsplan zzu entwickelon. Mit diesem vom Gesetzgeber dort entwickelten **Entwicklungsgbot**, vefolgt der Gesetzgeber eine zweistufige Planung. Dies wird dadurch deutlich, dass die Verdeutlichung der zulässigen Nutzung vom größeren zum klinren sich entwickelt. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die im Flächennutzungsplan zugrunde liegende Abbildungen präsisierer ausgeformt werden und somit auch verdeutlicht.
Abweichend von diesem Grundsatz sieht {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB"}} den Fall vor, indem das Aufstellenb des Flächenutzungsplans nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Diese Abweichung ist für die Praxis nicht mehr so von Bedeutung. Anders verhält sich mt der Ausnahme gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 4 BauGB"}}. Entsprechend dieser Bestimmung kann ein** vorzeitiger Bebauungsplan **ausfgestellt werden, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird.
Deletions:
Ferner ist der Bebauungsplan gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 BauGB"}} aus dem Flächennutzungsplan zzu entwickelon. Mit diesem vom Gesetzgeber dort entwickelten Entwicklungsgbot, vefolgt der Gesetzgeber eine zweistufige Planung. Dies wird dadurch deutlich, dass die Verdeutlichung der zulässigen Nutzung vom größeren zum klinren sich entwickelt. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die im Flächennutzungsplan zugrunde liegende Abbildungen präsisierer ausgeformt werden und somit auch verdeutlicht.


Revision [46268]

Edited on 2014-11-02 14:00:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner ist der Bebauungsplan gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 BauGB"}} aus dem Flächennutzungsplan zzu entwickelon. Mit diesem vom Gesetzgeber dort entwickelten Entwicklungsgbot, vefolgt der Gesetzgeber eine zweistufige Planung. Dies wird dadurch deutlich, dass die Verdeutlichung der zulässigen Nutzung vom größeren zum klinren sich entwickelt. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die im Flächennutzungsplan zugrunde liegende Abbildungen präsisierer ausgeformt werden und somit auch verdeutlicht.


Revision [46267]

Edited on 2014-11-02 13:49:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 BauGB"}} besteht die Aufgabe des Bebauungsplan darin, dass dieser die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung festsetzt. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Aus diesen zwei Aufgaben lässt sich zum einem folgern, dass die Festzsetzugen im Bebauungsplan eine positive, planerische Entschuidung basieren muss.
Zum anderen folgt aus der Funktion, dass der Bebauungsplan nur einen Rahmen bestimmt. Die genauere Ausgestaltung bliebt der Privatinitiative der jeweiligen Person vorbehalten.


Revision [46091]

Edited on 2014-10-27 19:39:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 BauGB"}} wird der Bebauungsplan als satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam für die Zuordnung, ob der Bebauungsplasn eine Rehtsnorm oder eine Anhäufung von Verwaltungsakten bildet. Innerhalb der Rechtsprechung hat das BVerwG diese Frage durch Urteil vom 30.01.1976 wie folgt beantwortet, " Baurechtliche Pläne und baurechtliche Vorschriften unterscheiden sich typischerweise darin, daß die Vorschriften eine abstrakt-allgemeine Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft."
Folglich ist eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt und seiner Form anzunehmen. Diese kommt dadurch zum Ausdruck, dass dieser seinem Inhalt nach einer Anhäufung von Verwaltungsakten entspricht. Demgegenüber ist dieser entsprechend seiner Form eine Rechtsnorm.
Deletions:
Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 BauGB"}} wird der Bebauungsplan als satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam für die Zuordnung, ob der Bebauungsplasn eine Rehtsnorm oder eine Anhäufung von Verwaltungsakten bildet. Innerhalb der Rechtsprechung hat das BVerwG diese Frage wie folgt beantwortet, "


Revision [46090]

Edited on 2014-10-27 19:28:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 BauGB"}} wird der Bebauungsplan als satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam für die Zuordnung, ob der Bebauungsplasn eine Rehtsnorm oder eine Anhäufung von Verwaltungsakten bildet. Innerhalb der Rechtsprechung hat das BVerwG diese Frage wie folgt beantwortet, "
Deletions:
Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 BauGB"}} wird der Bebauungsplan als satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist.


Revision [46089]

Edited on 2014-10-27 19:19:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff und Aufgabe
Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 BauGB"}} wird der Bebauungsplan als satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist.
Deletions:
((1)) Begriff und Zweck


Revision [46046]

Edited on 2014-10-25 17:37:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|Merkmal|=|Bebauungsplan|=|Flächennutzungsplan||
Deletions:
|=|Merkmal|=|Bebauungsplan|=|Fllächennutzungsplan||


Revision [46045]

Edited on 2014-10-25 17:36:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|Merkmal|=|Bebauungsplan|=|Fllächennutzungsplan||
||Rechtsgrundlage||.....||.......||
||rechtliche Wirkung||.....||....||
||Umfang||..........||...........||


Revision [46044]

The oldest known version of this page was created on 2014-10-25 17:31:18 by AnnegretMordhorst
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