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aktuelles Dokument: BGHinNJW2000s2898
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Version [8808]

Dies ist eine alte Version von BGHinNJW2000s2898 erstellt von MarcSchulz am 2010-11-24 10:18:03.

 

Sachverhalt


Fall: BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 314/98 - OLG Dresden, LG Dresden

Erklärung


K sei Eigentümer eines Gegenstandes G (Mustersammlung) eines Unternehmens (U). Sammlung und Feststellung des Eigentumes und Schadensersatzansprüchen bei Beklagtem B1. G stand im Eigentum von U. Vertrag einer Alleingesellschafterin, Eigentum auf K oder einem Dritten zu übertragen. Großteil des G stand im Hauptgebäude von U (in speziell gekennzeichneten Räumen). Überlassung von speziell gekennzeichneten Räumen, Einigung an Eigentum von G. Teil der Sammlung nicht in Räumen: rote Nummerierung, rotes „M“ - rote Markierung. K als Eigentümer stellte G dem U zur Verfügung (andere Markierung: Aufdruck F.S.). Einigung von K und U: G in überlassenen Räumen an U ausleihen. GVSF von U: Veräußerung von G von B1 an B2

Relevante Stelle im Prüfungsaufbau


Das Urteil ist in der Fallprüfung bei der Frage des Rechtsscheins, insbesondere beim Erwerb gekennzeichneter beweglicher Sachen vom
Nichtberechtigten nach § 929 BGB relevant, speziell bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nicht gekennzeichnete Sache eine Eigentumsübertragung nach sich zieht.

Im Strukturbaum: http://80.237.160.189/taris/?root=1033

Lösung


A. Teilurteil
- Auskunftsbegehren von K stattgegeben
- Beifügung einer aktuellen Inventarliste mit korrekten Bezeichnungen

B. Revision für zur Wiederherstellung des Teilurteils
- K ist Eigentümer von G mit Beschriftungen "F.S." und "rotes M"
- es besteht keine klare Absonderung
- B2 muss Auskunft geben, B1 hat kein Eigentum erworben (§ 932 BGB)
- B1 muss keine Auskunft geben, weil er kein mittelbarer / unmittelbarer Besitzer ist

C. B1 und B2 müssen Auskunft über Bestand von G geben
- K ist Eigentümer geworden, da äußere Abgrenzungskriterien (Beschriftungen) vorhanden sind (nur in einem speziellen Raum)
- G in anderen Räumen nicht zur Sammlung erkennbar (andere Markierung)

D. B2 hat umfassende Auskunftspflicht (Treu und Glauben, § 242 BGB)
- B1 KANN Auskunft geben, obwohl nicht verpflichtet
- B1 kann die Auskunft auf längerem Wege von B2 anforden

Ergebnis


Der Kläger ist Eigentümer an der Sache (Mustersammlung)
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