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Bearbeitetes Urteil: BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)
Sommersemester 2018
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A. Analyse
1. Thema des Urteils:
Sittenwidrigkeit von Kettenkreditverträgen
(§ 138 Abs. 1 BGB)
Hauptverfahrensbeteiligte: Beklagter (Rentner) vs. Klägerin (Kreditinstitut) |
Der erste Darlehensvertrag wurde durch einen zweiten (teureren) Darlehensvertrag abgelöst, um die Kosten des Kreditinstituts zu decken.
Aber: Die Sittenwidrigkeit des ersten Darlehensvertrags führt nicht unmittelbar zur Nichtigkeit des folgenden Darlehensvertrags.
Der Beklagte Rentner konnte nach einiger Zeit zwei Raten des Kredits nicht mehr begleichen, woraufhin das Kreditinstitut den Darlehensvertrag kündigte.
Sie berechnete ihm:
|
Mit der Klage verlangte sie die Zahlung von 16.901,13 DM nebst 23,03% Zinsen aus 13.972,81 DM (= ca. 3.217,94 DM).
2. Betroffener Bereich und Teilbereich der Rechtsordnung
B. Aufbereitetes Urteil
1. Zusammenfassung des Urteils vom 15. 01. 1987 - BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)
- Das LG gab dem Klageantrag statt.
- Diese Klage wurde vom OLG abgewiesen.
- Die - zugelassene - Revision der Klägerin blieb erfolglos.
- Ergebnis des BerGer war, dass beide Darlehensverträge wg. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind.
§ 817 BGB
(Folgende Verlinkungen führen zur TaRis-Landkarte der Rechtswissenschaften)
Prüfung einer ungerechtfertigten Bereicherung (Leistungskondition & Anspruch aus § 817 S. 1 BGB)
Das Kreditinstitut wollte mit der erlangten Ratenrückzahlung die Aufwendungen für das von ihr gegebene Darlehen (als Verbindlichkeit) decken, und sich nachhaltig ihr Vermögen erhalten.
Zur Bejahung genügt zwar lediglich eine Voraussetzung, jedoch wurden beide o.g. Punkte auch vom BGH als zutreffend erachtet.
aa) bewusste
bb) zweckgerichtete
cc) Mehrung fremden Vermögens
c) Gesetzes- oder Sittenverstoß
Sowohl die Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, liegen seitens des Kreditinstituts vor.
d) kein Sittenverstoß des Leistenden
II. dem Umfang nach
aa) erlangter Vermögensvorteil
aa) Anspruchsgegner nicht mehr bereichert
bb) keine Haftungsverschärfung
C. Weitere themenbezogene Verlinkungen:
1. Münchener Kommentar zum BGB
Band 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 1. Allgemeiner Teil
Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte
Titel 2. Willenserklärung (§ 116 - § 144)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
E. Kriterien der Sittenwidrigkeit
VII. Abwehr von schweren Äquivalenzstörungen
3. Insbesondere Sittenwidrigkeitskontrolle bei Kreditgeschäften
Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 3. Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher
Untertitel 1. Darlehensvertrag
Kapitel 1. Allgemeine Vorschriften (§ 488 - § 490)
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
IV. Unwirksamkeit des Gelddarlehensvertrages
7. Rechtsfolgen von Mängeln des Darlehensvertrages
2. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
3. Abschnitt. Einlagen- und Kreditgeschäft
16. Kapitel. Kreditvertrag
§ 82. Sittenwidrige Darlehen
II. Sittenwidrige Ausbeutung
4. Besondere Kreditformen und -geschäfte
aa) Interne Umschuldung (Kettenkreditverträge) (§ 82. Sittenwidrige Darlehen, Bankrechts-Handbuch, Schimansky/Bunte/Lwowski, 5. Aufl. 2017, Rn. 64-67)
VI. Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit
3. Anpassung bei Kettenkreditverträgen (§ 82. Sittenwidrige Darlehen, Bankrechts-Handbuch, Schimansky/Bunte/Lwowski, 5. Aufl. 2017, Rn. 159-160)
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