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Gutgläubiger Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an Kraftfahrzeugen:
Anforderungen an den guten Glauben (Rolle des Kfz-Briefes)
BGH Urteil vom 04. Mai 1977 VIII ZR 3/76 (BGHZ 68,323)
1.Darstellung des Sachverhalts
- F erteilt der Klägerin (Werkstatt) den Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw
- der Pkw des F ist der Beklagten (Bank) sicherungsübereignet
- der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
- die Klägerin führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 DM
- F holt den Wagen nicht ab, bezahlt die Rechnung nicht und ist nicht auffindbar
- die Klägerin (Werkstatt) baut den Austauschmotor wieder aus
- Kosten für den Ein- und Ausbau 1.126,14 DM
Antrag der Klägerin:
Entweder die Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes und zur Duldung der Verwertung des Fahrzeuges
Oder zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau und im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt)
Entscheidungen:
- Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung
- Landgericht wies die Klage ab
- Oberlandesgericht wies die Klage ab
- Revision hatte Erfolg
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht erworben hat, ohne sich den Kfz-Brief vorlegen zu lassen.
2. Pfandrecht
2.1. Unternehmerpfandrecht § 647 BGB
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB erworben haben.
Voraussetzungen:
- Die zu sichernde Forderung muss bestehen,
- der Gläubiger muss im Besitz der Sache und
- der Schuldner muss Eigentümer sein.
Wenn der Schuldner nicht Eigentümer ist, dann kann das Besitzpfandrecht nicht vom Nichtberechtigten erworben werden (§ 1207 BGB findet keinerlei Anwendung).
Prüfung:
- zu sichernde Forderung (+) = Werklohnforderung
- Gläubiger im Besitz der Sache (+) = Kfz wurde der Klägerin (Werkstatt) zur Reparatur überlassen
- Schuldner ist Eigentümer (-): F ist nicht Eigentümer des Kfz, weil eine Sicherungsübereignung an die Beklagte (Bank) erfolgt ist
Zwischenergebnis:
Die Klägerin (Werkstatt) hat kein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB erworben, weil F Nichtberechtigter ist. Jedoch hat die Werkstatt möglicherweise Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer gemäß § 993 BGB und § 994 BGB.
Die vorangegangene Prüfung zeigt, dass ein Unternehmerpfandrecht nur bei Schuldnern, die gleichzeitig Eigentümer sind, greift.
Einer Autowerkstatt ist es jedoch zum Teil unmöglich nachzuprüfen, wer Eigentümer der Sache ist.
Aufgrund dessen vereinbarte die Klägerin (Werkstatt) zusätzlich ein vertragliches Pfandrecht, denn dabei findet der § 1207 BGB Anwendung.
2.2. Vertragliches Pfandrecht §§ 1204 ff. BGB
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein vertragliches Pfandrecht gemäß § 1204 BGB erworben haben.
Voraussetzungen:
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