Revision history for BGHZ68s323
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- die Klägerin (Werkstatt) führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 DM
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- die Klägerin (Werkstatt) führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 EUR
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Die Klägerin (Werkstatt) handelte im **guten Glauben** und aufgrund dessen erwirbt sie trotz Berechtigungsmangels ein **vertragliches Pfandrecht** gemäß der §§ 1204 ff. BGB, weil der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} hier Anwendung findet. Somit kann die **Klägerin** (Werkstatt) ihren **Anspruch** gegenüber der Beklagten (Bank) **geltend machen**.
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Die Klägerin (Werkstatt) handelte im **guten Glauben** und aufgrund dessen erwirbt sie trotz Berechtigungsmangels ein **vertragliches Pfandrecht** gemäß der §§ 1204 ff. BGB, weil der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} hier Anwendung findet. Somit kann die Klägerin (Werkstatt) ihren **Anspruch** gegenüber der Beklagten (Bank) **geltend machen**.
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Additions:
Die Klägerin (Werkstatt) handelte im guten Glauben und aufgrund dessen erwirbt sie trotz Berechtigungsmangels ein vertragliches Pfandrecht gemäß der §§ 1204 ff. BGB, weil der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} hier Anwendung findet. Somit kann die Klägerin (Werkstatt) ihren Anspruch gegenüber der Beklagten (Bank) geltend machen.
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Die Klägerin (Werkstatt) handelte im guten Glauben und aufgrund dessen erwirbt sie trotz Berechtigungsmangels ein vertragliches Pfandrecht gemäß der §§ 1204 ff. BGB, weil der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} hier Anwendung findet. Somit kann die Klägerin (Werkstatt) ihren Anspruch geltend machen.
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Die Klägerin (Werkstatt) handelte im guten Glauben und aufgrund dessen erwirbt sie trotz Berechtigungsmangels ein vertragliches Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB, weil der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} hier Anwendung findet. Somit kann die Klägerin (Werkstatt) ihren Anspruch geltend machen.
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- Berechtigung liegt vor (-): F ist nicht Eigentümer
Die Regeln des Gutglaubenserwerbs gem. {{du przepis="§ 932 BGB"}} ff. sind anwendbar. F war im Besitz des Kraftfahrzeuges, wodurch er den Rechtsschein erweckt hat, dass er Eigentümer sei. Der Pkw ist nicht abhanden gekommen und die Klägerin (Werkstatt) war in gutem Glauben, weil es keine Anzeichen dafür gab, dass sie hätte misstrauisch werden müssen.
Die Klägerin (Werkstatt) handelte im guten Glauben und aufgrund dessen erwirbt sie trotz Berechtigungsmangels ein vertragliches Pfandrecht, weil der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} hier Anwendung findet. Somit kann die Klägerin (Werkstatt) ihren Anspruch geltend machen.
Die Regeln des Gutglaubenserwerbs gem. {{du przepis="§ 932 BGB"}} ff. sind anwendbar. F war im Besitz des Kraftfahrzeuges, wodurch er den Rechtsschein erweckt hat, dass er Eigentümer sei. Der Pkw ist nicht abhanden gekommen und die Klägerin (Werkstatt) war in gutem Glauben, weil es keine Anzeichen dafür gab, dass sie hätte misstrauisch werden müssen.
Die Klägerin (Werkstatt) handelte im guten Glauben und aufgrund dessen erwirbt sie trotz Berechtigungsmangels ein vertragliches Pfandrecht, weil der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} hier Anwendung findet. Somit kann die Klägerin (Werkstatt) ihren Anspruch geltend machen.
Deletions:
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Die Berechtigung wird jedoch trotz Berechtigungsmangels gemäß und {{du przepis="§ 932 BGB"}} erworben, weil bei einem vertraglichen Pfandrecht der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} Anwendung findet. Somit erwirbt die **Klägerin (Werkstatt)** gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und **kann** ihren **Anspruch geltend machen**.
Additions:
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Die Berechtigung wird jedoch trotz Berechtigungsmangels gemäß und {{du przepis="§ 932 BGB"}} erworben, weil bei einem vertraglichen Pfandrecht der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} Anwendung findet. Somit erwirbt die **Klägerin (Werkstatt)** gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und **kann** ihren **Anspruch geltend machen**.
Deletions:
Additions:
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Die Berechtigung wird jedoch trotz Berechtigungsmangels gemäß {{du przepis="§ 932 BGB"}} und {{du przepis="§ 1207 BGB"}} erworben, denn. Somit erwirbt die **Klägerin (Werkstatt)** gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und **kann** ihren **Anspruch geltend machen**.
Deletions:
Additions:
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Die Berechtigung wird jedoch trotz Berechtigungsmangels gemäß {{du przepis="§ 932 BGB"}} und {{du przepis="§ 932 BGB"}} ist jedoch anwendbar und damit ist die Berechtigung gegeben. Somit erwirbt die **Klägerin (Werkstatt)** gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und **kann** ihren **Anspruch geltend machen**.
Deletions:
Additions:
Die Revision schließt sich nicht der Meinung des Berufungsgerichtes an, weil die Auffassung vertreten wird, dass die Klägerin (Werkstatt) auch dann **gutgläubig** gewesen wäre, wenn sie sich bei Besitzerwerb den Kfz-Brief nicht zeigen lassen hat.
Deletions:
Additions:
- {{du przepis="§ 932 BGB"}}: Voraussetzungen:
Deletions:
No Differences
Additions:
- Anwendbarkeit,
- Rechtsschein,
- Sache nicht abhanden gekommen //__und__//
- Rechtsschein,
- Sache nicht abhanden gekommen //__und__//
Deletions:
- Rechtsschein
- Sache nicht abhanden gekommen
Additions:
//__Entweder__// die Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes //__und__// zur Duldung der Verwertung des Fahrzeuges
//__Oder__// zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau //__und__// im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt).
- der Gläubiger muss im Besitz der Sache //__und__//
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) //__und__//
//__Oder__// zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau //__und__// im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt).
- der Gläubiger muss im Besitz der Sache //__und__//
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) //__und__//
Deletions:
//__Oder__// zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau **und** im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt).
- der Gläubiger muss im Besitz der Sache **und**
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) **und**
Additions:
- gemäß {{du przepis="§ 1207 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}} ?
Deletions:
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Additions:
- Forderung,
- Einigung,
- Übergabe/ Übergabesurrogat,
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) **und**
- Einigung,
- Übergabe/ Übergabesurrogat,
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) **und**
Deletions:
- Einigung
- Übergabe/ Übergabesurrogat
- Einigsein bei Übergabe (-Surrogat)
Additions:
Die Klägerin (Werkstatt) hat kein Unternehmerpfandrecht gemäß {{du przepis="§ 647 BGB"}} erworben, weil F Nichtberechtigter ist. Jedoch hat die Werkstatt möglicherweise Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer (Bank) gemäß {{du przepis="§ 993 BGB"}} und {{du przepis="§ 994 BGB"}}.
Deletions:
Additions:
//__Oder__// zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau **und** im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt).
Die Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung.
Die Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung.
Deletions:
Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung
Additions:
- die Klägerin (Werkstatt) führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 DM
Deletions:
Additions:
- der Pkw des F ist der Beklagten (Bank) sicherungsübereignet und der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
Deletions:
- der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
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Additions:
IV.) **Ergebnis**:
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Der Gutglaubenstatbestand gemäß {{du przepis="§ 932 BGB"}} ist jedoch anwendbar und damit ist die Berechtigung gegeben. Somit erwirbt die **Klägerin (Werkstatt)** gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und **kann** ihren **Anspruch geltend machen**.
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Der Gutglaubenstatbestand gemäß {{du przepis="§ 932 BGB"}} ist jedoch anwendbar und damit ist die Berechtigung gegeben. Somit erwirbt die **Klägerin (Werkstatt)** gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und **kann** ihren **Anspruch geltend machen**.
Deletions:
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Der Gutglaubenstatbestand gemäß {{du przepis="§ 932 BGB"}} ist jedoch anwendbar und damit ist die Berechtigung gegeben. Somit erwirbt die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und kann ihren Anspruch geltend machen.
Additions:
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Der Gutglaubenstatbestand gemäß {{du przepis="§ 932 BGB"}} ist jedoch anwendbar und damit ist die Berechtigung gegeben. Somit erwirbt die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und kann ihren Anspruch geltend machen.
Deletions:
Additions:
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein vertragliches Pfandrecht gemäß {{du przepis="§ 1204 BGB" }} ff. erworben haben.
Deletions:
Additions:
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein vertragliches Pfandrecht gemäß {{du przepis="§ 1204 BGB" ff.}} erworben haben.
Deletions:
Additions:
Ein Pfandrecht kann kraft Gesetz (Unternehmerpfandrecht {{du przepis="§ 647 BGB"}}), durch Vertrag (Vertragliches Pfandrecht {{du przepis="§ 1204 BGB"}} ff.) oder in der Vollstreckung entstehen.
Deletions:
Additions:
Ein Pfandrecht kann kraft Gesetz (Unternehmerpfandrecht {{du przepis="§ 647 BGB"}}), durch Vertrag (Vertragliches Pfandrecht {{du przepis="§ 1204 BGB"}}: ) oder in der Vollstreckung entstehen.
Deletions:
No Differences
Additions:
Ein Pfandrecht kann kraft Gesetz (Unternehmerpfandrecht {{du przepis="§ 647 BGB"}}), durch Vertrag (Vertragliches Pfandrecht §§ 1204 ff. BGB) oder in der Vollstreckung entstehen.
No Differences
Additions:
IV.) Ergebnis:
F ist aufgrund der Sicherungsübereignung nicht berechtigt. Der Gutglaubenstatbestand gemäß {{du przepis="§ 932 BGB"}} ist jedoch anwendbar und damit erwirbt die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht auch ohne die Einsichtnahme in den Kfz- Brief. Der Klägerin (Werkstatt) erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass F nicht Eigentümer des Kfz ist, liegen nicht vor und damit kann die Klägerin (Werkstatt) ihren Anspruch geltend machen.
F ist aufgrund der Sicherungsübereignung nicht berechtigt. Der Gutglaubenstatbestand gemäß {{du przepis="§ 932 BGB"}} ist jedoch anwendbar und damit erwirbt die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht auch ohne die Einsichtnahme in den Kfz- Brief. Der Klägerin (Werkstatt) erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass F nicht Eigentümer des Kfz ist, liegen nicht vor und damit kann die Klägerin (Werkstatt) ihren Anspruch geltend machen.
Deletions:
Additions:
Die Revision schließt sich nicht der Meinung des Berufungsgerichtes an, weil die Auffassung vertreten wird, dass die Klägerin (Werkstatt) auch dann **gutgläubig** gewesen wäre, wenn sie sich bei Besitzerwerb den Kfz-Brief nicht hat zeigen lassen.
Gründe des BGH:
- Eigentumsverhältnisse müssen nur dann geprüft werden, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass der Auftraggeber nicht der Eigentümer ist
- der Eigentümer verliert seinen Eigentumsanspruch bei einem Pfandrecht nie, es erfolgt lediglich eine Belastung, welche für den Eigentümer positiv ist, weil sie eine Wertmehrung darstellt
- der Werkstattinhaber soll seine Werklohnforderung absichern dürfen und wird damit geschützt
- das Vorlegen lassen des Kfz- Briefes bei jeder Reparatur ist in der Praxis nicht möglich, weil
- der Kraftfahrzeugbrief nach den aufgedruckten Vorbemerkungen als wichtigste Urkunde keinesfalls im Fahrzeug aufbewahrt werden sollte,
- der Kraftfahrzeugbrief daher nicht ständig mitgeführt werden kann, weil dies gegen den Sicherungszweck verstoßen würde und
- der Kraftfahrzeugbrief nur Aufschluss über den Halter des Fahrzeuges und nicht über den Eigentümer gibt
Gründe des BGH:
- Eigentumsverhältnisse müssen nur dann geprüft werden, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass der Auftraggeber nicht der Eigentümer ist
- der Eigentümer verliert seinen Eigentumsanspruch bei einem Pfandrecht nie, es erfolgt lediglich eine Belastung, welche für den Eigentümer positiv ist, weil sie eine Wertmehrung darstellt
- der Werkstattinhaber soll seine Werklohnforderung absichern dürfen und wird damit geschützt
- das Vorlegen lassen des Kfz- Briefes bei jeder Reparatur ist in der Praxis nicht möglich, weil
- der Kraftfahrzeugbrief nach den aufgedruckten Vorbemerkungen als wichtigste Urkunde keinesfalls im Fahrzeug aufbewahrt werden sollte,
- der Kraftfahrzeugbrief daher nicht ständig mitgeführt werden kann, weil dies gegen den Sicherungszweck verstoßen würde und
- der Kraftfahrzeugbrief nur Aufschluss über den Halter des Fahrzeuges und nicht über den Eigentümer gibt
Deletions:
Additions:
Berufungsgericht:
Die Klägerin (Werkstatt) ist **nicht gutgläubig**, weil sie sich nicht darüber vergewissert hat, ob F wirklich Eigentümer ist. Denn dazu hätte sich die Klägerin den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen müssen und dies hat sie nicht getan.
Revision:
Die Revision schließt sich nicht der Meinung des Berufungsgerichtes an, weil die Auffassung vertreten wird, dass die Klägerin (Werkstatt) auch dann gutgläubig gewesen wäre, wenn sie sich bei Besitzerwerb den Kfz-Brief nicht hat zeigen lassen.
Die Meinungen in neuerer Zeit sind jedoch darüber geteilt, ob Werkstattinhaber ohne Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief ein Pfandrecht gutgläubig erwerben können.
Die Klägerin (Werkstatt) ist **nicht gutgläubig**, weil sie sich nicht darüber vergewissert hat, ob F wirklich Eigentümer ist. Denn dazu hätte sich die Klägerin den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen müssen und dies hat sie nicht getan.
Revision:
Die Revision schließt sich nicht der Meinung des Berufungsgerichtes an, weil die Auffassung vertreten wird, dass die Klägerin (Werkstatt) auch dann gutgläubig gewesen wäre, wenn sie sich bei Besitzerwerb den Kfz-Brief nicht hat zeigen lassen.
Die Meinungen in neuerer Zeit sind jedoch darüber geteilt, ob Werkstattinhaber ohne Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief ein Pfandrecht gutgläubig erwerben können.
Additions:
==Antrag der Klägerin:==
__III.) Entscheidung der Gerichte:__
__III.) Entscheidung der Gerichte:__
Deletions:
==II.) Entscheidungen der Gerichte:==
- Landgericht wies die Klage ab
- Oberlandesgericht wies die Klage ab
- Revision hatte Erfolg
__III.) Entscheidung des BGH:__
Additions:
==I.) Antrag der Klägerin:==
Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung
==II.) Entscheidungen der Gerichte:==
__I.) Voraussetzungen:__
__II.) Prüfung:__
__III.) Zwischenergebnis:__
__I.) Voraussetzungen:__
__II.) Prüfung:__
__III.) Entscheidung des BGH:__
Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung
==II.) Entscheidungen der Gerichte:==
__I.) Voraussetzungen:__
__II.) Prüfung:__
__III.) Zwischenergebnis:__
__I.) Voraussetzungen:__
__II.) Prüfung:__
__III.) Entscheidung des BGH:__
Deletions:
==Entscheidungen:==
- Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung
__Voraussetzungen:__
__Prüfung:__
__Zwischenergebnis:__
__Voraussetzungen:__
__Prüfung:__
Additions:
- {{du przepis="§ 932 BGB"}}: Voraussetzungen
Deletions:
Additions:
[[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0&subsumsession=2583&root=2922 siehe Strukturbaum]]
[[http://80.237.160.189/taris/?subsum=Y&subsumitem=1030&root=1030&path=0&subsumsession=2586 Prüfung Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB]]
[[http://80.237.160.189/taris/?subsum=Y&subsumitem=1030&root=1030&path=0&subsumsession=2586 Prüfung Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB]]
Deletions:
No Differences
No Differences
Additions:
- Anwendbarkeit
- Rechtsschein
- Sache nicht abhanden gekommen
- guter Glaube
- Rechtsschein
- Sache nicht abhanden gekommen
- guter Glaube
Additions:
- Übergabe/ Übergabesurrogat (+) = Fahrzeug wurde der Werkstatt zur Reparatur überlassen
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) (+) = Schlüsselübergabe
- Berechtigung
- Berechtigung liegt vor (-)
- Erwerb trotz Berechtigungsmangels ?
- wegen Genehmigung der Verfügung (-)
- gemäß {{du przepis="§ 1207 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
- {{du przepis="§ 934 BGB"}}: die Forderung wurde nicht abgetreten = nicht anwendbar
- {{du przepis="§ 1207 BGB"}}: die Sache gehört nicht dem Verpfänder (Klägerin=Werkstatt) = anwendbar
- {{du przepis="§ 932 BGB"}}:
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) (+) = Schlüsselübergabe
- Berechtigung
- Berechtigung liegt vor (-)
- Erwerb trotz Berechtigungsmangels ?
- wegen Genehmigung der Verfügung (-)
- gemäß {{du przepis="§ 1207 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
- {{du przepis="§ 934 BGB"}}: die Forderung wurde nicht abgetreten = nicht anwendbar
- {{du przepis="§ 1207 BGB"}}: die Sache gehört nicht dem Verpfänder (Klägerin=Werkstatt) = anwendbar
- {{du przepis="§ 932 BGB"}}:
Deletions:
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) (+)
Additions:
[[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0&subsumsession=2583&root=2922]]
- Forderung (+) = Werklohnforderung
- Einigung (+) = Auftragsformular mit dem Hinweis, dass "dem Auftragnehmer wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Aufrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zusteht", (Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen) wurde unterzeichnet
- Übergabe/ Übergabesurrogat (+)
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) (+)
- Forderung (+) = Werklohnforderung
- Einigung (+) = Auftragsformular mit dem Hinweis, dass "dem Auftragnehmer wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Aufrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zusteht", (Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen) wurde unterzeichnet
- Übergabe/ Übergabesurrogat (+)
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) (+)
Additions:
- Forderung
- Einigung
- Übergabe/ Übergabesurrogat
- Einigsein bei Übergabe (-Surrogat)
- Berechtigung
- Einigung
- Übergabe/ Übergabesurrogat
- Einigsein bei Übergabe (-Surrogat)
- Berechtigung
Additions:
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein vertragliches Pfandrecht gemäß {{du przepis="§ 1204 BGB"}} erworben haben.
Additions:
==2.2. Vertragliches Pfandrecht §§ 1204 ff. BGB==
Additions:
Die Klägerin (Werkstatt) hat kein Unternehmerpfandrecht gemäß {{du przepis="§ 647 BGB"}} erworben, weil F Nichtberechtigter ist. Jedoch hat die Werkstatt möglicherweise Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer gemäß {{du przepis="§ 993 BGB"}} und {{du przepis="§ 994 BGB"}}.
Die vorangegangene Prüfung zeigt, dass ein Unternehmerpfandrecht nur bei Schuldnern, die gleichzeitig Eigentümer sind, greift.
Einer Autowerkstatt ist es jedoch zum Teil unmöglich nachzuprüfen, wer Eigentümer der Sache ist.
Aufgrund dessen vereinbarte die Klägerin (Werkstatt) zusätzlich ein vertragliches Pfandrecht, denn dabei findet der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} Anwendung.
Die vorangegangene Prüfung zeigt, dass ein Unternehmerpfandrecht nur bei Schuldnern, die gleichzeitig Eigentümer sind, greift.
Einer Autowerkstatt ist es jedoch zum Teil unmöglich nachzuprüfen, wer Eigentümer der Sache ist.
Aufgrund dessen vereinbarte die Klägerin (Werkstatt) zusätzlich ein vertragliches Pfandrecht, denn dabei findet der {{du przepis="§ 1207 BGB"}} Anwendung.
Deletions:
Additions:
__Zwischenergebnis:__
Die Klägerin (Werkstatt) hat kein Unternehmerpfandrecht gemäß {{du przepis="§ 647 BGB"}} erworben, weil F Nichtberechtigter ist. Jedoch hat die Werkstatt möglicherweise Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer gemäß {{du przepis="§ 993 BGB"}} und {{du przepis="§ 994 BGB"}} .
Die Klägerin (Werkstatt) hat kein Unternehmerpfandrecht gemäß {{du przepis="§ 647 BGB"}} erworben, weil F Nichtberechtigter ist. Jedoch hat die Werkstatt möglicherweise Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer gemäß {{du przepis="§ 993 BGB"}} und {{du przepis="§ 994 BGB"}} .
Additions:
__Prüfung:__
- zu sichernde Forderung (+) = Werklohnforderung
- Gläubiger im Besitz der Sache (+) = Kfz wurde der Klägerin (Werkstatt) zur Reparatur überlassen
- Schuldner ist Eigentümer (-): F ist nicht Eigentümer des Kfz, weil eine Sicherungsübereignung an die Beklagte (Bank) erfolgt ist
- zu sichernde Forderung (+) = Werklohnforderung
- Gläubiger im Besitz der Sache (+) = Kfz wurde der Klägerin (Werkstatt) zur Reparatur überlassen
- Schuldner ist Eigentümer (-): F ist nicht Eigentümer des Kfz, weil eine Sicherungsübereignung an die Beklagte (Bank) erfolgt ist
Additions:
- Die zu sichernde Forderung muss bestehen,
- der Gläubiger muss im Besitz der Sache **und**
- der Schuldner muss Eigentümer sein.
Wenn der Schuldner nicht Eigentümer ist, dann kann das Besitzpfandrecht nicht vom Nichtberechtigten erworben werden ({{du przepis="§ 1207 BGB"}} findet keinerlei Anwendung).
- der Gläubiger muss im Besitz der Sache **und**
- der Schuldner muss Eigentümer sein.
Wenn der Schuldner nicht Eigentümer ist, dann kann das Besitzpfandrecht nicht vom Nichtberechtigten erworben werden ({{du przepis="§ 1207 BGB"}} findet keinerlei Anwendung).
Additions:
==2.1. Unternehmerpfandrecht § 647 BGB==
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein Unternehmerpfandrecht gemäß {{du przepis="§ 647 BGB"}} erworben haben.
__Voraussetzungen:__
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein Unternehmerpfandrecht gemäß {{du przepis="§ 647 BGB"}} erworben haben.
__Voraussetzungen:__
No Differences
Additions:
- der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
Deletions:
Deletions:
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Additions:
{{image class="center" url="Entstehung Pfandrecht.jpg"}}
Deletions:
Additions:
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Deletions:
Additions:
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Additions:
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Deletions:
Additions:
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Deletions:
Additions:
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Deletions:
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Additions:
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Deletions:
Additions:
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Additions:
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No Differences
No Differences
Additions:
==Antrag der Klägerin:==
==Entscheidungen:==
==Entscheidungen:==
Deletions:
Entscheidungen:
Additions:
Entscheidungen:
- Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung
- Landgericht wies die Klage ab
- Oberlandesgericht wies die Klage ab
- Revision hatte Erfolg
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht erworben hat, ohne sich den Kfz-Brief vorlegen zu lassen.
===2. Pfandrecht===
- Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung
- Landgericht wies die Klage ab
- Oberlandesgericht wies die Klage ab
- Revision hatte Erfolg
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht erworben hat, ohne sich den Kfz-Brief vorlegen zu lassen.
===2. Pfandrecht===
Additions:
//__Oder__// zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau **und** im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt)
Deletions:
Additions:
//__Entweder__// die Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes **und** zur Duldung der Verwertung des Fahrzeuges
//__Oder__// zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau **und** im Gegenzug die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt).
//__Oder__// zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau **und** im Gegenzug die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt).
Additions:
BGH Urteil vom 04. Mai 1977 VIII ZR 3/76 [[http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/bghz68_323.htm (BGHZ 68,323)]]
Antrag der Klägerin:
Antrag der Klägerin:
Deletions:
Additions:
- F erteilt der Klägerin (Werkstatt) den Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw
- der Pkw des F ist der Beklagten (Bank) sicherungsübereignet
- der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
- die Klägerin führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 DM
- F holt den Wagen nicht ab, bezahlt die Rechnung nicht und ist nicht auffindbar
- die Klägerin (Werkstatt) baut den Austauschmotor wieder aus
- Kosten für den Ein- und Ausbau 1.126,14 DM
- der Pkw des F ist der Beklagten (Bank) sicherungsübereignet
- der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
- die Klägerin führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 DM
- F holt den Wagen nicht ab, bezahlt die Rechnung nicht und ist nicht auffindbar
- die Klägerin (Werkstatt) baut den Austauschmotor wieder aus
- Kosten für den Ein- und Ausbau 1.126,14 DM
Deletions:
Additions:
{{image url="München.jpg"}}
Deletions:
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Additions:
=====Gutgläubiger Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an Kraftfahrzeugen:=====
=====Anforderungen an den guten Glauben (Rolle des Kfz-Briefes)=====
BGH Urteil vom 04. Mai 1977 VIII ZR 3/76 (BGHZ 68,323)
===1.Darstellung des Sachverhalts===
=====Anforderungen an den guten Glauben (Rolle des Kfz-Briefes)=====
BGH Urteil vom 04. Mai 1977 VIII ZR 3/76 (BGHZ 68,323)
===1.Darstellung des Sachverhalts===