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BGHZ 57, 137
Sachverhalt
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete, ist streitig. Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich; zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses unstreitig bekannt.Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, sowie das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Struktur des Falles
Die Hauptfrage des Gerichts:Wie ist die Rechtslage bezüglich einer Rückabwicklung eines angefochtenen Kaufvertrags nach Untergang der Kaufsache?
Prüfungschemata
Die Anfechtung des Kaufvertrags
Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen Kläger und Beklagtem dar?
Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. § 433 BGB i.V.m. §142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB
I Anspruch erworben
- Vertragsschluss
- Vertragsinhalt
- Wirksamkeit (-)
- Keine Wirksamkeitshindernisse wie z.B. Anfechtung des Kaufvertrages § 142 I BGB
Voraussetzungen der Anfechtung gem. §142 I BGB:
- Betreffendes Rechtsgeschäft ist anfechtbar
- Anfechtungsgrund liegt vor
- Inhaltsirrtum § 119 I 1. Alt. BGB,
- Erklärungsirrtum § 119 I 2. Alt. BGB,
- Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB,
- Übermittlungsfehler § 120 BGB,
- Anfechtung durch arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt. BGB, (+)
- Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung § 123 2. Alt. BGB
- Erklärung abgegeben
- Innerhalb der Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss
- Rechtsfolge
Der Kaufvertrag gem. §433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach §142 I BGB
i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen.
Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die Anfechtung des Kaufvertrages
Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefechten.
Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und § 263 StGB wegen Betruges der Firma gegen K
I Anspruch aus § 823 II BGB
- Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes (+)
- Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB (gilt dem Schutz der Rechte des Einzelnen)
- Verstoß gegen Schutzgesetz
- Rechtswidrigkeit
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden
(bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
(beachte § 823 II S. 2 BGB)
- Rechtsfolge:
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB, §§ 842 ff. BGB
- Schaden: Jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht (auch immaterielle Schäden)
- haftungsausfüllende Kausalität
- Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens
I Anspruch aus § 831 BGB (+)
- Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wem vom Geschäftsherrn in dessen nteresse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der
von den Weisungen dessen unabhängig ist
- rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
(kein Verschulden notwendig)
- In Ausführung der Verrichtung
- innerer Zusammenhang zwischen aufgetragener Tätigkeit und Schadenszufügung
- keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB (1 Definition Exkulpation)
- Ausschluss der Haftung des Geschäftsherrn nur möglich wenn Verschuldensvermutung des § 831 I S. 1 BGB
widerlegt
- Rechtsfolge:
Schadensersatz §§ 249 ff. BGB, §§ 842 ff. BGB
Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die unerlaubte Handlung
Das Berufungsgericht unterstellt den Beklagten eine unerlaubte Handlung, gegen den Verkäufer wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), gegen die beklagte Firma nach § 831 BGB. Davon muss demgemäß auch das Revisionsgericht ausgehen.
Begründet wird die Meinung des Berufungsgerichts damit, dass der getäuschte Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Täuschung nicht verübt worden wäre (§ 249 BGB).
Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 3 und 4 BGB
- Etwas erlangt
- Durch Leistung eines Anderen
- Ohne rechtlichen Grund
- Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 Abs. 1 BGB, aber Entreicherung möglich
- Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die ungerechtfertigte Bereicherung
Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer
Ein Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer ist nicht gegeben, da die Übereignung des Kaufpreises nicht an ihn geleistet wurde. Er agierte nur als Verrichtungsgehilfe und wurde nicht bereichtert.
Anspruch des Klägers gegen das beklagte Unternehmen
Einen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Unternehmen befindet das Gericht nur dann als begründet, soweit er nicht höher als 800 DM ist. Dabei handelt es sich um den Betrag den das Auto aufgrund der beiden Unfälle eigentlich weniger wert gewesen wäre, den der Kläger also zu viel gezahlt hat.
Begründet wird dies mit der sogenannten Saldotheorie. Hierbei wird angenommen, dass der Beklagte durch den Erhalt des Kaufpreises grundsätzlich nicht bereichtert ist, da die Kaufsachache mit dem selben Wert eingebüßt wurde und durch die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Rückübereignung infolge des Unfalls eine Rückgabe Zug um Zug nicht mehr möglich ist. Bereichert ist die Beklagte also nur durch die zu viel verlangten 800 DM.
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