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BGHZ 44, 321
A. Sachverhalt
Der Kläger K hatte von seiner Tante T einen Laden für 5 Jahre und durch notariell beurkundeten Vertrag, ein daneben liegendes Grundstück für 30 Jahre gepachtet. Auf diesem Grundstück errichtete er, aufgrund des ihm zugestandenen Rechts, einen Anbau und betrieb darin eine Gaststätte. T setzte ihn zunächst als Erben des Grundstücks ein, doch sieben Tage vor ihrem Tod errichtete sie ein neues Testament, in dem sie die Beklagten B einsetzte und den K nicht mehr bedachte.
K behauptet, nur weil T ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er möchte nun von den B die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt bekommen und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
Amtl. Leitsatz
Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt.
B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau
Das Problem in diesem Fall liegt darin, ob zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einverständnis über den Zweck der Leistung bestand. Also dass die Leistungspflicht des einen nur aufgrund der Leistungspflicht des anderen erbracht wurde.
C. Prüfungsschema auf Grundlage des BGH Urteils
Der Kläger könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. haben.
I. Anspruchserwerb
1. Dem Grunde nach
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
a) Etwas erlangt (+)
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B
b) Durch Leistung (+)
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Hier: Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)
->
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