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BGHZ 44, 321
Sachverhalt
Der Kläger pachtete am 15. April 1950 von seiner Tante, Fräulein E., einen Laden auf die Dauer von 5 Jahren. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1953 verpachtete sie ihm ferner ein daneben liegendes Grundstück auf die Dauer von 30 Jahren gegen eine Nutzungsgebühr von jährlich 50 DM. Ihm wurde das Recht zugestanden, auf diesem Grundstück einen Anbau an das von ihm bereits genutzte Haus zu errichten. Am 6. Mai 1954 Fräulein E. ein Testament, in dem sie dem Kläger diesen Grundbesitz vermachte. Die Kosten für die Testamentserrichtung zahlte der Kläger. Im Laufe des Jahres 1953 ließ er den Anbau ausführen und bezahlte ihn. Er betreibt in dem Neubau eine Gastwirtschaft. Am 11. Juni 1959 errichtete Fräulein E. ein neues Testament, in dem sie die Beklagten als Erben einsetzte und den Kläger nicht mehr bedachte. Sieben Tage später starb sie.
Der Kläger behauptet, er habe den Anbau errichtet, weil seine Tante versprochen habe, ihm das Grundstück zu vermachen. Nur aus diesem Grunde habe er auch den Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren geschlossen. Er ist der Ansicht, dass er "wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" den Pachtvertrag über die Anbauparzelle fristlos kündigen dürfe und die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung erstattet verlangen könne. Mit der Klage hat er 74 000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks verlangt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten eine Abrede des Klägers mit seiner Tante dahin daß ihm das Grundstück vermacht werden sollte. Den Pachtvertrag halten sie für fortbestehend.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
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