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A.
Rechtliche Einordung der GerichtsentscheidungDieses Recht stellt einen deliktischen Anspruch dar, welcher im Schuldrecht zu verorten ist. Es handelt sich hierbei um ein Thema, welches Kenntnisse aus WIPR II voraussetzt.
Nähere Informationen zur Aufteilung der deliktischen Ansprüche
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist jedoch nur ein Unterpunkt der sonstigen Rechte, welche im Folgenden aufgeführt werden.
B. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Näheres zur Thematik des Rahmenrechts
Die Unterscheidung hinsichtlich der Prüfung der zentralen Thematik mit dem allgemeinen Prüfungsaufbau von § 823 I BGB wird nachfolgend gegenübergestellt.
weitere Fallbeispiele zu § 823 I BGB:
Unter Berücksichtigung des Urteils ergibt sich folgende Prüfung:
A. Die Klägerin könnte einen Anspruch gegen die Firma M gemäß § 823 I BGB haben.
Dafür müssten die Voraussetzungen des § 823 I BGB erfüllt sein.
I. Voraussetzungen § 823 I BGB
Hierfür müsste Subsidiarität gegeben sein, eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie Verschulden vorliegen.
1. Subsidiarität (+)
Voraussetzung hierfür ist, dass keine Spezialgesetze greifen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (-)
Hierfür müsste es sich um einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB handeln, die Verletzung
einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff darstellen und Rechtswidrigkeit festgestellt worden
sein.
a) Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB (+)
Dies ist gegeben, wenn eine erlaubte selbstständige Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und mit der Absicht
Gewinne zu erzielen ausgeübt wird.
Zudem darf keine Urproduktion nach § 6 GewO und freie berufliche Tätigkeit Anwendung finden.
Im Sinne des § 823 I BGB zielt er auf die Befähigung zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft des Gewerbebetriebs in seiner Gesamtheit ab[6].
Dies kann bejaht werden.
b) Unmittelbar betriebsbezogener Eingriff (-)
Betriebsbezogenheit liegt vor, wenn das Schadensereignis im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb steht.
Aufgrund der fehlenden Definition des unmittelbaren Eingriffs, kann darauf abgestellt werden, dass Eingriffe dieser Art vorliegen, wenn diese „irgendwie gegen den Betrieb als
solchen gerichtet also betriebsbezogen sind“[7].
„Die Beschädigung eines Kabels mit der Folge der Unterbrechung der Stromzufuhr auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden
Grundstück“, stellt unter Berücksichtigung, dass die Lieferung von elektrischen Strom keine wesenseigentümliche Eigenheit eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist,
keinen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar[8].
Folglich ist dies nicht erfüllt.
II. Die Voraussetzungen des § 823 I BGB sind somit nicht erfüllt.
B. Ergebnis
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 823 I BGB gegen die Firma M.
C. Ansichten der Klägerin
Nachfolgend werden die Ansichten der Klägerin unter Bezugnahme der vorgehenden Erkenntnisse zusammenfassend aufgezeigt.
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[1] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 15.
[2] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 17 a.E.
[3] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 16.
[4] Müssig, Peter, Wirtschaftsprivatrecht 16. Aufl., C.F. Müller 2013, Kap. 12.2.2, S. 311.
[5] Müssig, Peter, Wirtschaftsprivatrecht 16. Aufl., C.F. Müller 2013, Kap. 3.1.2.3, S. 25.
[6] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 15.
[7] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 19.
[8] BGHZ 29, 65 ff. Rn. 19.
CategoryRechtsprechung
CategoryWIPR2Faelle
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