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BGHZ 181, 188 - 199
- nicht geschuldete Schönheitsreparatuen -
Link zum Urteil
Sachverhalt
Der Mieter und der Vermieter hatten einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Dieser Mietvertrag enthielt unter anderm die Bestimmungen, dass
- die Wohnung in bestimmten zeitlichen Abständen durch den Mieter auf dessen Kosten zu renovieren ist und
- die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in renovierten Zustand zu übergeben ist (diese Bestimmung wurde handschriftlich eingefügt).
2006 wurde das Mietverhältnis nun beendet. Der Mieter weißte vor Auszug noch die Wohnung auf Grund der Bestimmung im Mietvertrag.
Nun verlangt der Mieter Erstattung der Kosten für die Farbe vom Vermieter.
Graphische Skizze
§ 535 BGB + weitere Bestimmungen im Vertrag
Mieter <- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -> Vermieter
(Kläger) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -> (Beklagte)
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Farbe?
Mögliche Anspruchsgrundlagen
- Schadensersatzanspruch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 280 I, § 241 II, § 311 II BGB)
- Aufwendungsersatz aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 539 I, § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB)
- Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I S 1 1. Alt. BGB)
Zentrales Problem
Einen Sadensersatzanspruch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis gem. § 280 I, § 241 II, § 311 II BGB und einen Aufwendungsersatz aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 539 I, § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB hat der BGH relativ schnell verneint. Die Gründe dafür, dass diese Ansprüche hier nicht bestehen, werden in der Lösungsskizze (siehe weiter unten) erläutert.
Das zentrale Problem dieses Falles hingegen liegt beim Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB - und zwar im speziellen bei der Prüfung des Umfangs des Bereicherungsanspruchs.
Der BGH hat dahingehend entschieden, das sich der Umfang grundsätzlich nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung richtet. Nehmen die Mieter die Schönheitsreparaturen allerdings in Eigenleistung vor, bemisst sich der Bereicherungsumfang danach, "was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen". Doch auch für den Fall der Selbstvoernahme lässt der BGH die Möglichkeit offen, einen höheren Wert anzusetzen, wenn die Schönheitsreparatur gleichzeitig Gegenstand der Erwerbstätigkeit des Mieters ist.
Lösungsskizze
Der Mieter könnte gegenüber dem Vermieter einen Schadensersatzanspruch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis gem. § 280 I,
§ 241 II, § 311 II BGB haben.
- Schuldverhältnis
Praxishinweis
In der Literatur wird häufig davon ausgegangen, dass die Mieten auf Grund des BGH-Urteils steigen werden (vgl. NJW-Spezial 2009, 529). Die Vermieter hätten nämlich die Mieten höher bemessen, wenn sie von Anfang an gewusst hätten, dass sowieso sie die Schönheitsreparaturen übernehmen müssen.
Die folgenden beiden Urteile bekräftigen diese Annahme, denn es geht hierbei um Mieterhöhungen auf Grund von unwirksamen Bestimmungen bezüglich der Schönheitsreparaturen. Die Zulässigkeit von Mieterhöhungen (auch bei Mietpreisbindung) wurde durch diese Urteile bestätigt:
Weiterführende Hinweise
Entsprechende Rechtsprechung
Literaturnachweise
- NJW-Spezial 2009, 529 (Entscheidungsbesprechung)
- FD-MietR 2009, 284793 (Urteilsanmerkung)
- NJW 2009, 2576-2577 (Entscheidungsbesprechung)
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