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aktuelles Dokument: BGHNJW2009s2590
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Version [29761]

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BGHZ 181, 188 - 199

- nicht geschuldete Schönheitsreparatuen -


Link zum Urteil


Sachverhalt


Der Mieter und der Vermieter hatten einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Dieser Mietvertrag enthielt unter anderm die Bestimmungen, dass
  • die Wohnung in bestimmten zeitlichen Abständen durch den Mieter auf dessen Kosten zu renovieren ist und
  • die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in renovierten Zustand zu übergeben ist (diese Bestimmung wurde handschriftlich eingefügt).

2006 wurde das Mietverhältnis nun beendet. Der Mieter weißte vor Auszug noch die Wohnung auf Grund der Bestimmung im Mietvertrag.

Nun verlangt der Mieter Erstattung der Kosten für die Farbe vom Vermieter.


Graphische Skizze




§ 535 BGB + weitere Bestimmungen im Vertrag
Mieter <- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -> Vermieter
(Kläger) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -> (Beklagte)
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Farbe?


Mögliche Anspruchsgrundlagen



  1. Schadensersatzanspruch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 280 I, § 241 II, § 311 II BGB)
  1. Aufwendungsersatz aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 539 I, § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB)
  1. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I S 1 1. Alt. BGB)


Zentrales Problem


Einen Sadensersatzanspruch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis gem. § 280 I, § 241 II, § 311 II BGB und einen Aufwendungsersatz aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 539 I, § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB hat der BGH relativ schnell verneint. Die Gründe dafür, dass diese Ansprüche hier nicht bestehen, werden in der Lösungsskizze (siehe weiter unten) erläutert.

Das zentrale Problem dieses Falles hingegen liegt beim Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB - und zwar im speziellen bei der Prüfung des Umfangs des Bereicherungsanspruchs.
Der BGH hat dahingehend entschieden, das sich der Umfang grundsätzlich nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung richtet. Nehmen die Mieter die Schönheitsreparaturen allerdings in Eigenleistung vor, bemisst sich der Bereicherungsumfang danach, "was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen". Doch auch für den Fall der Selbstvoernahme lässt der BGH die Möglichkeit offen, einen höheren Wert anzusetzen, wenn die Schönheitsreparatur gleichzeitig Gegenstand der Erwerbstätigkeit des Mieters ist.


Lösungsskizze




Praxishinweis


Höhere Mieten
LG Berlin: Urteil vom 29.09.2009 - 63 S 283/08
BGH: Hinweisbeschluss vom 12.01.2011 - VIII ZR 6/10


Weiterführende Hinweise


Entsprechende Rechtsprechung


Aufsätze und Entscheidungsbesprechung



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