Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: BGHNJW1993s3196
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: BGHNJW1993s3196

Version [29674]

Dies ist eine alte Version von BGHNJW1993s3196 erstellt von IgorBauer am 2013-06-04 10:37:29.

 

Geschäftsführung ohne Auftrag bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)


BGH, Urteil vom 30.9.1993 - VII ZR 178/91 (BGH NJW 1993, 3196)

§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 812 BGB

A. Amtl. Leitsatz:

Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.

B. Sachverhalt

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.

Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Baunternehmer G. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.

C. Weiterführende Hinweise:

  • Jus 1994, 258-258
  • JA 1994, 205-212

1.



Anmerkungen an mich:

Problem: 812, 818 II <-> 683, 670

Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.

BGH NJW 1997 ??
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki