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A
Def. Angebot:
„Das Vertragsangebot (die Offerte; der Antrag; gem. § 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
Def. Annahme:
„Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
B
C
D
E
F
G
Def. Geschäftsfähigkeit:„Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, Rechtsgeschäfte nach seinem eigenen Willen abzuschließen.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
H
I
J
K
Def. Konsens:„Unter dem Begriff Konsens (
consensus
) versteht man die Übereinstimmung der Willenserklärungen der Vertragsschließenden. Nur wenn Angebot und Annahme übereinstimmen, kommt ein Vertrag zustande; dagegen hindert eine Nichtübereinstimmung (Dissens) den Vetragsschluss.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
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