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Version [53153]

Dies ist eine alte Version von BGBLexikon erstellt von AnsorgNina am 2015-05-08 15:08:30.

 

A


Def. Angebot:
„Das Vertragsangebot (die Offerte; der Antrag; gem. § 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

Def. Annahme:
„Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

B

C

D

E

F

G

Def. Geschäftsfähigkeit:
„Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, Rechtsgeschäfte nach seinem eigenen Willen abzuschließen.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/BGBLexikon/GU.jpg)

H

I

J

K

Def. Konsens:
„Unter dem Begriff Konsens (
consensus
) versteht man die Übereinstimmung der Willenserklärungen der Vertragsschließenden. Nur wenn Angebot und Annahme übereinstimmen, kommt ein Vertrag zustande; dagegen hindert eine Nichtübereinstimmung (Dissens) den Vetragsschluss.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

L

M

N

O

P

Q

R

S

T

U

V

W

X

Y

Z

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