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Ausnahmen im Ermessen der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV
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A. Allgemeines
Neben den Ausnahmetatbeständen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV, kann eine Beihilfe ebenso nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Hierfür reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine positive Ermessensentscheidung durch die Kommission hinzukommen.Gegenüber von Art. 107 Abs.2 kommt den Ausnahmetatbeständen nach Abs. 3 eine größere praktische Bedeutung zu.
1. Ausnahmetatbestände nach Abs.3
Zu den Fällen des Art. 107 Abs.3 AEUV zählen folgende:
- regionale Beihilfen für erheblich unterentwickelte Gebiete, Art. 107 Abs.3 lit. a AEUV
- Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamen eurpäischen Interesse, Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV
- sektorale Beihilfen, (bestimmte Wirtschaftszweige), Art. 107 Abs. 3 lit. c 1. Alt AEUV
- regionale Beihilfen, (bestimmte Wirtschaftsgebiete), Art. 107 Abs. 3 lit. c 2. Alt. AEUV
- Kulturförderung, Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV
Liegt einer der genannten Fälle vor, so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
zulässig ist.
2. positive Ermessensentscheidung der Kommission
Der Ermessensspielraum ist sehr weit gefasst. Bei der Ermessensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten und dem Grad der Zielgenauigkeit der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
B. Einflussfaktoren auf das Ermessen
In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Abwägungsvorgänge in zahlreichen Bereichen durch Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilungen und Gruppenfreistellungsverordnungen vereinheitlicht. Hiermit soll ein bestimmtes Maß an Vorhersehbarkeit und Transparenz gewahrt werden.
1. Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilung
Leitlinien und Gemeischaftsrahmen betreffen die Ermessenstatbestände des Abs.3 .
Diese werden normalerweise in folgende Vorschriften unterteilt:
Mitteilungen beziehen sich hingegen immer auf den Grundtatbestand nach Abs. 1.
2. Erfassung von den Gruppenfreistellungsverordnungen
a. Allgemeines
Ein Teil dieser Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen werden in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst. Grundlage für diese Verordnung war der Erlass einer Ermächtigungsverordnung nach Art. 109 AEUV. Anwendbar ist diese Vorschrift für Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Hierzu zählen:
- Forschungs-, Entwicklungs-und Innovationsbeihilfen
- Ausbildungs-und Beschäftigungsbeihilfen
- Risikokapitalbeihilfen
- Umweltschutzbeihilfen
- Beihilfen zur Förderung des Unternehmertums
- Beihilfen für junge, innovative Unternehmen
- Beihilfen für neugegründete, kleine Unternehmen in Fördergebieten
b. Erleichterungen durch die Anwendung der Verordnung
Unterliegt die gewährte Maßnahme dem Anwendungsbereich dieser Verordnung, ist der Mitgliedsstaat einerseits nicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission verpflichtet. Durch den Wegfall der Anmeldepflicht soll der Mitgliedsstaat dahingehend unterstützt werden, seine Fördermittel für arbeitsfördeortende Maßnahmen einzusetzen. Dieser Einsatz zielt auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Europa ab. Anderseits sinkt der Verwaltungsaufwand.
c. Wirkung der Verordnung
Diese Verordnung wirkt gem. Art. 288 Abs.1 AEUV unmittelbar und verbindlich in allen ihren Teilen gegenüber dem Mitgliedsstaat. Mehr Informationen zu dem Wesen einer Verordnung sind im Beitrag zu den Rechtsquellen des Europarechts zu finden.
CategoryEuroparecht
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