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Grundrechte: Art. 2 GG

allgemeines Freiheitsgrundrecht und seine Ausprägungen

In Art. 2 GG ist eine Reihe von Grundrechten enthalten, allen voran allerdings das allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 I GG - das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

A. Systematik des Art. 2
Einzelne Grundrechte des Art. 2 GG sind:
  • Art. 2 I GG = allgemeine Handlungsfreiheit
  • Art. 2 I i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG = allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Art. 2 II 1 GG = Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
  • Art. 2 II 2 GG = Freiheit der Person


B. Allgemeine Handlungsfreiheit im Detail

1. Schutzbereich
Im persönlichen Schutzbereich des Art. 2 I 1 GG ist zu beachten, dass es ein Auffanggrundrecht ist, das gegenüber allen anderen, spezielleren Grundrechten (auch solchen, die im Übrigen in Art. 2 enthalten sind - vgl. Aufzählung oben) nur subsidiär zur Anwendung kommen kann. Ist der sachliche Schutzbereich eines spezielleren Grundrechts eröffnet, dann wird das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verdrängt und kann nicht angewendet werden. Die Feststellung "sachlicher Schutzbereich" ist dabei wörtlich zu verstehen. Ist das spezielle Grundrecht (z. B. aus Art. 12 GG, Art. 11 GG) mangels Eingriffs nicht einschlägig bzw. ist ein Eingriff gerechtfertigt, ist für Art. 2 I GG kein Platz.
Abweichendes gilt, wenn ein anderes Grundrecht wegen persönlichen Schutzbereichs nicht zur Anwendung kommt (insbesondere wenn sich Ausländer auf Deutschen-Grundrechte berufen wollen). Dann ist eine Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit zulässig.

Im Übrigen verläuft die Prüfung des Art. 2 I GG wie folgt:

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2. Eingriff
EIn Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit liegt vor, wenn




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