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Grundrechte: Art. 2 GG

allgemeines Freiheitsgrundrecht und seine Ausprägungen

In Art. 2 GG ist eine Reihe von Grundrechten enthalten, allen voran allerdings das allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 I GG - das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

A. Systematik des Art. 2
Einzelne Grundrechte des Art. 2 GG sind:
  • Art. 2 I GG = allgemeine Handlungsfreiheit
  • Art. 2 I i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG = allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Art. 2 II 1 GG = Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
  • Art. 2 II 2 GG = Freiheit der Person


B. Allgemeine Handlungsfreiheit im Detail

1. Schutzbereich
Im persönlichen Schutzbereich des Art. 2 I 1 GG ist zu beachten, dass es ein Auffanggrundrecht ist, das gegenüber allen anderen, spezielleren Grundrechten (auch solchen, die im Übrigen in Art. 2 enthalten sind - vgl. Aufzählung oben) nur subsidiär zur Anwendung kommen kann. Ist der sachliche Schutzbereich eines spezielleren Grundrechts eröffnet, dann wird das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verdrängt und kann nicht angewendet werden. Die Feststellung "sachlicher Schutzbereich" ist dabei wörtlich zu verstehen. Ist das spezielle Grundrecht (z. B. aus Art. 12 GG, Art. 11 GG) mangels Eingriffs nicht einschlägig bzw. ist ein Eingriff gerechtfertigt, ist für Art. 2 I GG kein Platz.
Abweichendes gilt, wenn ein anderes Grundrecht wegen persönlichen Schutzbereichs nicht zur Anwendung kommt (insbesondere wenn sich Ausländer auf Deutschen-Grundrechte berufen wollen). Dann ist eine Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit zulässig.

Im Übrigen verläuft die Prüfung des Art. 2 I GG wie folgt:

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2. Eingriff
Ein Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme den Betroffenen in irgendeiner Weise belastet. Insofern ist jede für den Einzelnen ungünstige Behandlung durch den Staat ein Eingriff i. S. d. Art. 2 I GG. Da dies natürlich sehr weit reicht, werden in der Literatur einschränkende Voraussetzungen formuliert, so z. B. die Notwendigkeit, dass der Eingriff gezielt und speziell für den Betroffenen adressiert sein muss. Dies ist jedoch keine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weshalb diese Voraussetzung nur bei entsprechender Begründung zu prüfen ist.

3. Schranken des Grundrechts
Der Eingriff in das allgemeine Freiheitsgrundrecht ist nicht verfassungswidrig, wenn er durch die ausdrücklich in Art. 2 I GG vorgesehenen Schranken des Grundrechts gerechtfertigt ist. Dabei ist der Schrankentrias des Art. 2 I GG:
    • verfassungsmäßige Ordnung
    • Rechte anderer und
    • Sittengesetz
nur in einem Punkt praxisrelevant. Es ist immer zu prüfen, ob eine Grenze des Art. 2 I GG in der verfassungsmäßigen Ordnung liegt. Die beiden übrigen Begriffe gehen in der verfassungsmäßigen Ordnung komplett auf und haben deshalb keine selbständige Bedeutung.

Die verfassungsmäßige Ordnung ist nach Rechtsprechung des BVerfG jede Norm, die formell und materiell verfassungsmäßig sind. Da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eines der Verfassungsprinzipien ist, ist dieser besonders zu beachten. Deshalb wird die Antwort auf die Frage, ob eine Einschränkung der gem. Art. 2 I GG geschützten Freiheit gerechtfertigt ist, meist davon abhängen, ob eine Regelung gegenüber der Freiheitsbeeinträchtigung verhältnismäßig ist.

Dies fasst folgender Prüfungsaufbau zusammen:

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Eine recht präzise Vorgabe für die Tendenz der vorzunehmenden Abwägung macht hier der BVerfG, indem er feststellt, dass die Gründe für den Eingriff in die Handlungsfreiheit umso sorgfältiger gewählt und abgewogen werden müssen, je stärker im konkreten Fall eine Maßnahme in die elementaren Formen der menschlichen Handlungsfreiheit eingreift (BVerfGE 17, 306, 314). Im Umkehrschluss genügen umso geringfügigere Interessen des Staates oder anderer Personen, je weniger es sich beim Eingriff um eine Beeinträchtigung der individuellen, privaten Sphäre handelt, desto einfacher ist die Rechtfertigung der jeweiligen Maßnahme.
Nach diesen Regeln müssen besonders wichtige Rechtsgüter und eine besonders konkrete Gefährdung dieser herangezogen werden, wenn:
    • ein privater, geradezu intimer Bereich des Einzelnen betroffen ist,
    • Eingriffe erfolgen, mit welchen der Betroffene überhaupt nicht rechnet,
    • der Betroffene sich dem Eingriff nicht entziehen kann.


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