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Wenn man das BGB und sein Inhaltsverzeichnis liest, fällt auf, dass die Themen für den Laien meist nicht zusammenhängend dargestellt sind.
Das Gesetz kann nur in einer gewissen, seiner eigenen Logik folgenden Reihenfolge angeordnet sein.
Allgemeine Regelungen sind den besonderen voranzustellen, „vor die Klammer“ zu ziehen.
So gelten beispielsweise alle Vorschriften des Allgemeinen Teils (1. Buch) auch für alle übrigen Bücher des BGB.
Dieses Prinzip zeigt sich auch innerhalb der einzelnen Bücher.
Im Schuldrecht BT (Besonderer Teil §§ 433 ff. BGB) wird dies im Abschnitt 8 (§§ 433 ff. BGB) besonders deutlich.
Hier sind die einzelnen Schuldverhältnisse geregelt, im Gegensatz zum Allgemeinen Schuldrecht, das die ersten sieben Abschnitte umfasst (§§ 241 – 432 BGB).
Die Notwendigkeit, verschiedene Abschnitte des Gesetzes zur Lösung eines Einzelfalles miteinander zu kombinieren, stellt eines der Hauptprobleme bei der Einarbeitung in das Zivilrecht dar.
Nach der Regel lex specialis derogat legi generali gilt ein allgemeiner Rechtssatz nur, wenn kein speziellerer greift.
Denn die speziellere Norm wird meist genauer auf die Bedürfnisse einer Fallgruppe zugeschnitten als die Allgemeine.
So gelten beispielsweise die kaufrechtlichen Bestimmungen über Mängel der Kaufsache (§ 437 BGB) vor dem Leistungsstörungsrecht des Allgemeinen Schuldrechts (§ 280 BGB).
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