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Prüfungsschema – Stellvertretung
Stellvertretung ist das Rechtsgeschäftliche Handeln für einen anderen. Daraus folgt, dass der Vertretene aus dem Geschäft unmittelbar berechtigt oder verpflichtet wird.
Die Vertretung besteht meist aus einem Dreierverhältnis. Bestehend aus dem Innen- und Außenverhältnis und den, mit der wirksamen Vertretung, verbundenen Rechtsfolgen.
Das Innenverhältnis, besagt, dass der Vertreter für den Vertretenen handeln darf. Als Grundlage dient meiste eine Vollmacht i.S.d. § 167 BGB I, § 166 BGB II 1. Oftmals beruht das Innenverhältnis auf einem Auftrag gem. § 662 BGB.
Als Außenverhältnis bezeichnet man auch das Offenkundigkeitsprinzip, dieses besagt, dass der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt.
Das Zustandekommen eines Vertrages kann die Rechtsfolge der wirksamen Vertretung sein.
Die Vertretung besteht meist aus einem Dreierverhältnis. Bestehend aus dem Innen- und Außenverhältnis und den, mit der wirksamen Vertretung, verbundenen Rechtsfolgen.
Das Innenverhältnis, besagt, dass der Vertreter für den Vertretenen handeln darf. Als Grundlage dient meiste eine Vollmacht i.S.d. § 167 BGB I, § 166 BGB II 1. Oftmals beruht das Innenverhältnis auf einem Auftrag gem. § 662 BGB.
Als Außenverhältnis bezeichnet man auch das Offenkundigkeitsprinzip, dieses besagt, dass der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt.
Das Zustandekommen eines Vertrages kann die Rechtsfolge der wirksamen Vertretung sein.
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Die Stellvertretung i.S.d. §§ 164 BGB ff. BGB
A. Die Stellvertretung muss zulässig sein
Die Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften zulässig, es sei denn, es handelt sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft z.B. die Eheschließung
B. Voraussetzungen
1. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben (Abgrenzung zum Boten, der einen Fremde Willenserklärung nur übermittelt)
Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. § 2 BGB, § 106 BGB
Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. § 2 BGB, § 106 BGB
Mit der Erklärung gegenüber des Vertragspartners, muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen (den Vertretenen) treffen sollen. Tritt der Wille für einen anderen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende selbst verpflichtet (§ 164 BGB II).
Zu unterscheiden sind die Innen- und die Außenvollmacht.
Wird die Vollmacht i.S.d. § 166 BGB II 1 gegenüber dem Vertreter erteilt, spricht man von der Innnenvollmacht.
Wird die Vollmacht i.S.d. § 167 BGB I gegenüber dem Vertragspartner erteilt, handelt es sich um eine Außenvollmacht.
In beiden Fällen handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Geschäftsherrn. Es bedarf weder einer Annahmeerklärung des Bevollmächtigten noch einer vorgeschriebenen Form.
Die Vollmacht erlischt durch Widerruf gem. § 168 BGB oder durch das Grundgeschäft.
Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen den Eltern gem. § 1626 BGB I, § 1629 BGB, dem Vormund § 1793 BGB I 1, dem Betreuer § 1896 BGB, § 1902 BGB und dem Pfleger § 1909 BGB, § 1915 BGB, § 1793 BGB I 1.
Zudem regelt das BGB noch eine organschaftliche Stellvertretung bei juristischen Personen (dazu in höheren Semestern mehr).
Der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht muss in diesem Fall bestehen, zudem wird Gutgläubigkeit des Vertragspartners gegeben sein. Er muss darauf vertraut haben, dass der „Vertreter“ Vollmacht hatte.
Man unterscheidet zwischen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Anscheinsvollmacht: „Der Vertretene hätte das Verhalten seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Durch eine gewisse Häufigkeit und Dauer des Auftretens des angeblichen Vertreters ist der Anschein entstanden, dass der Vertretene dieses Auftreten kennt und duldet.“
Duldungsvollmacht: „Der Vertretene kennt das Verhalten des für ihn handelnden tatsächlich und duldet es.“
C. Rechtsfolgen
Die Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen i.S.d. § 164 BGB I 1. Dieser kann alle Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen und die Forderungen erfüllen.
D. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht
Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Vollmacht und schließt einen Vertrag ab, so ist das Geschäft gem. § 177 BGB I schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft kann durch Genehmigung (§ 184 BGB I) rückwirkend wirksam werden.
Weiterführende Links:
http://wdb.fh-sm.de/WIPR1Zurechnung
Fälle zur Vertretung
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallZuchtbulle
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallZeitung
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallFahrrad
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallBlumenkauf
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