Anlage-/ Umlaufvermögen und Schulden
Anlagevermögen
- §247 II HGB
--> Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen“
Umlaufvermögen
Anlagevermögen
- §247 II HGB
--> Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen“
- dauernd bedeutet mindestens 1 Jahr
- Geschäftsbetrieb dienend, bedeutet für das tägliche Geschäft verwendet zu werden
- weitere Merkmale: Anlagevermögen ist nicht schnell zu liquidieren
Umlaufvermögen
- nicht im HGB geregelt, aber es gilt die Faustregel: alles was nicht Anlagevermögen ist
--> d.h. alle Vermögensgegenstände die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen
- weiteres Merkmal: Umlaufvermögen kann schnell liquidiert werden
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