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SGB I Allgemeiner Teil
A. Einführung
Das SGB I definiert die Aufgaben für alle Gesetzbücher. Entsprechend des Wortlautes von § 1 SGB I fordert dieses Gesetzbuch eine Gestaltung von Sozialleistungen, die zur Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit beitragen. Dies gilt auch für alle Leistungsbereiche, welche noch nicht im SGB eingeordnet sind, so dass auch die in § 68 SGB I, (Loseblatt-Sammlung) genannten Leistungen erfasst sind.
Von diesem Grundsatz lässt § 37 Abs.1 SGB I für die übrigen Gesetzbücher einige Ausnahmen zu. Dies gilt aber nicht für die Regelung des § 3 -10 SGB I wie auch für die § 31 - 36 SGB I. Grund hierfür liegt darin, dass die in § 3 -10 SGB I Âenthaltene sozialen Rechte zur Verwirklichung der in § 1 SGB I genannten Aufgaben dienen. Weiterhin gewähren diese Vorschriften den Bürgern keine eigenständigen, subjektiven Ansprüche, sondern dies erfolgt nach § 2 Abs.1 S.2 SGB I durch den besonderen Teil.
Auch wenn die §§ 3 - 10 SGB I keine Ansprüche des Einzelnen begründen, sind diese trotzdem bei der Auslegung und bei der Ausübung von Ermessen von der anspruchsbegründeten Norm nach § 2 Abs.2 mSGB I zu beachten.
B. Rechte und Pflichten im Sozialrechtsverhältnis
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den Sozialleistungsträger und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den Sozialleistungsempfänger, ergeben können. In diesem Zusammenhang ist anfangs wichtig zu klären, was der Unterschied zwischen einer Pflicht und einer Obliegenheit ist.
Obliegenheit
Bei einer Obliegenheit handelt es sich in erster Linie um eine Verhaltensregel. Weßhalb diese keinen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründet. Bei Nichtbeachtung dieser Regel erleidet der Belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition.
Pflicht
Hingegen handelt es sich dann um eine Pflicht, wenn jemand etwas aus moralischen , rechtlichen Gründen tun muss.
Bei einer Obliegenheit handelt es sich in erster Linie um eine Verhaltensregel. Weßhalb diese keinen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründet. Bei Nichtbeachtung dieser Regel erleidet der Belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition.
Pflicht
Hingegen handelt es sich dann um eine Pflicht, wenn jemand etwas aus moralischen , rechtlichen Gründen tun muss.
1. Pflichten des Sozialleistungsträgers
Zu den Hauptpflichten des Sozialleistungsträgers zählt eine umfassende Betreuungspflicht. Diese ergibt sich aus dem Umkehrschluss des Beratungs- und Auskunftsanspruchs nach § 14, 15 SGB I des Bürgers. Aber auch aus den Vorschriften über die Antragsstellung § 16 und § 17 SGB I.
Neben dieser Hauptpflicht kommen dem Leistungsträger auch weitere nicht niedergeschriebene Nebenpflichten zu. Verstößt der Leistungsträger gegen eine dieser Pflichten, kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Details hierzu folgen später.
2. Obliegenheiten des Sozialleistungsempfängers
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weit greifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Kommt der Leistungsempfänger dieser Pflicht nicht nach, kann die Leistung gem. § 66 Abs.1 SGB I teilweise oder ganz versagt werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Leistungsberechtigte im Vorfeld nicht schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und ihm keine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht gesetzt wurde. Dies ergibt sich aus § 66 Abs.3 SGB I.
Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die Leistung nachträglich oder teilweise im Nachhinein gem. § 67 SGB I gewährt werden.
C. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
1. Allgemeines
Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern vwurde von der Rechtssprechung entwickelt.Ebenfalls ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dieser entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist. Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die (Theorie der wesentlichen Bedingung) hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
2. Prüfung des Anspruchs
Unter welchen Voraussetzungen nun der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gegeben ist, klärt der folgende Punkt.
Für das Vorliegen dieses Anspruchs ist erforderlich, dass zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, eine sich aus diesem ergebende Pflicht gegenüber dem Anspruchssteller verletzt wurde. Des Weiteren muss dies widerrechtlich geschehen sein und die Pflichtverletzung muss kausal für den Rechtsnachteil sein.
Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
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hierzu folgender Fall: Beratung über eine Rente
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