Version [14830]
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Anreizregulierungsverordnung
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze; Abkürzung: ARegV
Der Volltext der Verordnung ist unter folgendem Link zu finden.
Die Anreizregulierung bedeutet aus rechtlicher Sicht, dass die Regulierungsbehörde nicht direkt die Netzentgelte für den jeweiligen Netzbetreiber festlegt oder seine Kalkulation überprüft, sondern dass
- die Regulierungsbehörde zunächst ex ante die Erlösobergrenze gem. § 21a Abs. 2 EnWG festlegt
- und das Unternehmen diese Erlösobergrenze anschließend auf die geplanten Einnahmen entsprechend § 17 ARegV und demnach gem. den Regeln der StromNEV und GasNEV verteilt.
- ferner muss diese Berechnung entsprechend der Zuordnung zu einzelnen Regulierungsperioden (§ 3 ARegV) erfolgen.
A. Erlösobergrenze
Damit haben die sog. Erlösobergrenzen zentrale Bedeutung für die Berechnung der Netzentgelte durch Netzbetreiber. Diese Erlösobergrenzen werden nach den Regeln der ARegV ermittelt, die im Einzelnen folgende Schritte vorsehen:
1. Kostengrundlage
Um die faktische Kostensituation zu ermitteln, damit diese mit der erwünschten (entsprechend sogenannten Benchmarks) vergleichen zu können, müssen zunächst die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebs ermittelt werden. (Gem. § 6 I ARegV erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV (vgl. z. B. §§ 4 ff. StromNEV). Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Damit basiert die Berechnung auf Zahlen aus dem Jahr, das drei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode liegt.
Um die faktische Kostensituation zu ermitteln, damit diese mit der erwünschten (entsprechend sogenannten Benchmarks) vergleichen zu können, müssen zunächst die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebs ermittelt werden. (Gem. § 6 I ARegV erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV (vgl. z. B. §§ 4 ff. StromNEV). Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Damit basiert die Berechnung auf Zahlen aus dem Jahr, das drei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode liegt.
2. Effizienzvorgabe
Auf der Grundlage der ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV muss die Regulierungsbehörde den individuellen Effizienzwert des jeweiligen Netzbetreibers zu berechnen. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
Auf der Grundlage der ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV muss die Regulierungsbehörde den individuellen Effizienzwert des jeweiligen Netzbetreibers zu berechnen. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
- der Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
- die geografischen und sonstigen Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- das Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf Effizienz der Netzbetreiber nachweist (§ 16 Abs. 2 ARegV).
Im Ergebnis der Berechnung entsteht die sog. Effizienzvorgabe, also eine Vorgabe zum Abbau von Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr Kosten senken, um am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten zu kompensieren.
3. Geldwertentwicklung
In der Regulierungsformel nach § 7 ARegV (vgl. Anlage 1 zur ARegV) wird auch die Geldwertentwicklung berücksichtigt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Netzentgelte auch die Inflation berücksichtigen. Auch bei keiner Änderung aller Faktoren steigt die Höhe der Netzentgelte um den Wert der Inflation gem. § 8 ARegV.
In der Regulierungsformel nach § 7 ARegV (vgl. Anlage 1 zur ARegV) wird auch die Geldwertentwicklung berücksichtigt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Netzentgelte auch die Inflation berücksichtigen. Auch bei keiner Änderung aller Faktoren steigt die Höhe der Netzentgelte um den Wert der Inflation gem. § 8 ARegV.
4. Produktivitätsfaktor
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen wird im Rahmen der Anreizregulierung über den sog. generellen Produktivitätsfaktor gem. § 9 ARegV Druck auf Netzbetreiber ausgeübt. In den ersten beiden Regulierungsperioden beträgt der Faktor 1,25 % bzw. 1,5 %. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden (§ 9 Abs. 3 ARegV).
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen wird im Rahmen der Anreizregulierung über den sog. generellen Produktivitätsfaktor gem. § 9 ARegV Druck auf Netzbetreiber ausgeübt. In den ersten beiden Regulierungsperioden beträgt der Faktor 1,25 % bzw. 1,5 %. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden (§ 9 Abs. 3 ARegV).
5. Erweiterungsfaltor
Ändert das Netzunternehmen während der Regulierungsperiode den Umfang des Netzbetriebes (insb. durch Netzausbau oder -abbau o. ä.), ist dies gem. § 10 ARegV ebenfalls zu berücksichtigen.
Ändert das Netzunternehmen während der Regulierungsperiode den Umfang des Netzbetriebes (insb. durch Netzausbau oder -abbau o. ä.), ist dies gem. § 10 ARegV ebenfalls zu berücksichtigen.
6. Qualitätsvorgaben
Auch die Qualität der Versorgung durch den Netzbetreiber wird in der Regulierungsformel gem. § 18 ARegV berücksichtigt. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-) erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, § 19 Abs. 1 ARegV.
Auch die Qualität der Versorgung durch den Netzbetreiber wird in der Regulierungsformel gem. § 18 ARegV berücksichtigt. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-) erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, § 19 Abs. 1 ARegV.
7. Regulierungskonto
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. § 5 ARegV. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. § 5 ARegV. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnung der Netzentgelte auf der Grundlage der Erlösobergrenze verweist § 17 ARegV auf die Netzentgeltverordnungen (§§ 12 - 21 der StromNEV und GasNEV).
C. Beachtung der Regulierungsperioden
Bei der Berechnung der Netzentgelte sind die Regulierungsfaktoren entsprechend der Formel der ARegV separat für einzelne Regulierungsperioden anzuwenden.
Eine Übersicht über die Voraussetzungen der Netzentgeltermittlung bietet folgende Baumstruktur:
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