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Urheberrecht

8.2 - Deutsches Urheberrecht


Sprachwerke
Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der Computerprogramm-RL in den §§ 69a ff. und § 98 Abs. 2, Abs. 3 UrhG ohne größere Veränderungen übernommen.

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören Computerprogramme zu den Sprachwerken. Sie werden definiert als „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“. Der Schutz von Computerprogrammen ist in den § 69 a - g gesondert geregelt, ansonsten finden gem. § 69 a Abs. 4 UrhG die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen (§§ 15 ff. UrhG) Anwendung. Es gelten grundsätzlich die Ansprüche der §§ 97 ff. UrhG, wobei jedoch neben den Vernichtungsanspruch der Anspruch aus § 69f UrhG hinzukommt, der die Vernichtung von Raubkopien gegenüber jedermann durchsetzen kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Verletzten, wobei häufig das Recht auf Wahrung der Betriebsgeheimnisse des Verletzers entgegensteht. In diesem Fall wird auf den Besichtigungsanspruch gem. § 809 BGB zurückgegriffen.


§ 69 b UrhG als Sonderregel
|§ 69 b bildet eine Sonderregelung zu § 43 UrhG und regelt den Schutz von Programmen, die – der Regelfall in der Softwareindustrie und an Hochschulen – während eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehen zugunsten des Dienstherrn/Arbeitgebers. Demnach hat er grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Befugnisse an den Programmen.


Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach § 69 c UrhG
§ 69 c UrhG normiert die Rechte des Urhebers an Computerprogrammen. Beim computerrechtlichen Vervielfältigungsrecht gem. § 69 c Nr. 1 UrhG wird der allgemeine Vervielfältigungsbegriff gebraucht, d.h. jegliches Abspeichern auf geeigneten Datenträgern wie z.B. auf CDs oder Disketten und auch bei Übernahme von Programmstrukturen. Es reicht aus, wenn ein kleiner Teil übernommen wird. Auch vorübergehendes Vervielfältigen ist zustimmungsbedürftig, darunter fällt jedoch nicht das bloße Aufrufen auf dem Bildschirm. Ob mit dem reinen Programmablauf eine Vervielfältigung zu bejahen ist, ist umstritten. Das Recht zur Umarbeitung gem. § 69 c Nr. 2 UrhG normiert ein Herstellungsverbot, d.h. nicht nur ein Veröffentlichungsverbot wie bei § 23 UrhG. Jedoch muss dies auch hier von § 24 UrhG, der freien Benutzung, abgegrenzt werden. Es werden beispielhaft drei Varianten genannt: Die Übersetzung, d.h. die Programmübertragung in eine andere Programmiersprache oder vom Source- in den Objektcode; die Bearbeitung, d.h. der Ergänzung des Source- oder Objekt-Codes und das Arrangement. Eingeschränkt ist das Recht durch § 69 d Abs. 1 und § 69 e UrhG.

Das Verbreitungsrecht nach § 69 c Nr. 3 ist das Recht des öffentlichen Angebots oder Inverkehrbringens sowie des Vermietens des Werkstücks. Es wird auf den Begriff der Verbreitung in § 17 Abs. 1 UrhG zurückgegriffen, d.h. eine Verwertung des Werkes in körperlicher Form, also auf CD oder Diskette etc. Jedoch bereits das öffentliche Anbieten (invitatio ad offerendum) fällt als Teilakt des Inverkehrbringens unter diesen Tatbestand. Inverkehrbringen liegt vor, wenn der Inhaber das Werk den außerhalb seiner internen Sphäre stehenden Dritten überlässt. Das Verbreitungsrecht ist nach zulässiger Erstveröffentlichung erschöpft (Erschöpfungsgrundsatz, § 69 c Abs. 3 S. 2 UrhG). Dies gilt jedoch nicht für eine Vermietung. Nach h.M. fällt das Verbreiten in unkörperlicher Form, also via Internet, nicht unter den Tatbestand. Die Systematik des § 15 UrhG werde sonst durchbrochen. Stattdessen wird hier ein Fall des § 15 Abs. 2 UrhG gesehen, so dass der Erschöpfungsgrundsatz gem. § 17 Abs. 2, 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG höchstens entsprechend anzuwenden ist (str.). § 69 c Nr. 4 UrhG gibt ein Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung von Computerprogrammen, was vor allem bei Vermittlung via Internet relevant ist. Die Voraussetzungen gleichen denen des § 19a UrhG.


Die bestimmungsgemäße Nutzung und Dekompilierung nach 69 c,e UrhG
Die §§ 69 d und e UrhG bilden Ausnahmen zu den Regelungen des § 69 c UrhG und geben dem Nutzer gewisse Vervielfältigungs- und Umarbeitungsrechte. Gem. § 69 d Nr. 1 und 2 UrhG hat der Rechtsinhaber die bestimmungsgemäße Nutzung, also die Nutzung gem. dem Überlassungszweck, und die Fehlerberichtigung, z.B. durch Programmbearbeitung hinzunehmen. Zu bestimmungsgemäßen Nutzungen gehört auch das Anfertigen von Sicherungskopien. Bei der Angemessenheit von formularmäßigen Vertragsklauseln ist zwischen Lizenzverträgen und einfachen Verkaufsverträgen zu unterscheiden. Bei Lizenzverträgen sind diese Klauseln grds. angemessen, solange der Verwender in der Lage bleibt, seine Hardware zu erneuern. Gem. § 69 d Abs. 3 UrhG ist das Beobachten, Testen und Untersuchen von Programmen nicht zustimmungsbedürftig.

Gem. § 69 e ist die Dekompilierung, d.h. die Rückübersetzung von maschinenlesbaren Codes in eine für Menschen lesbare Programmsprache erlaubt. Sinn und Zweck ist die Ermöglichung des Wettbewerbs. Nur zu diesen Zwecken ist eine Dekompilierung erlaubt, d.h. der Entwickler soll die Schnittstelleninformationen erlangen, mit denen die Kompatibilität hergestellt werden soll. Gem. § 69 g Abs. 2 UrhG kann diese Bestimmung nicht vertraglich abbedungen werden.


Die allgemeinen Schrankenbestimmungen der §§ 44 a - 63 UrhG finden neben den Bestimmungen der § 69 a ff. UrhG kaum Anwendung. Ausnahme ist § 45 UrhG, der entsprechend angewandt wird.





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