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Version [220]

Dies ist eine alte Version von aKontrahierungszwang erstellt von WojciechLisiewicz am 2008-06-15 19:59:43.

 

Kontrahierungszwang


Frage: Kann der Abschluss eines Vertrages erzwungen werden?

Die erste Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit ist in den Fällen des Abschlusszwangs (auch Kontrahierungszwang genannt) gegeben. In einer Reihe von Fällen sieht das Gesetz vor, dass eine (künftige) Partei des Vertrages einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages haben kann.

Aus rechtstechnischer Sicht sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
  • der unmittelbare Kontrahierungszwang (d. h. wenn die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages direkt aus dem Gesetz folgt; die jeweilige gesetzliche Vorschrift stellt dann eine Anspruchsgrundlage dar),
  • der mittelbare Kontrahierungszwang (d. h. wenn das Gesetz einen zunächst einmal anders gearteten Anspruch gewährt - z. B. einen Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch, dieser aber im konkreten Fall dazu führt, dass sich der Anspruchsinhalt in der Pflicht zum Vertragsabschluss konkretisiert - wenn Schaden durch Abschluss des verlangten Vertrages abgewendet werden kann oder wenn die Beeinträchtigung darin liegt, dass ein Vertrag verweigert wurde).

Auf dem nachstehenden Bild sollen zu beiden Gruppen einige Beispiele genannt werden (keine vollständige Liste!).

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/aKontrahierungszwang/06_BedeutungGrenzen_1.png)

(
unmittelbar / mittelbar)

Unmittelbare: einige Beispiele (unvollständig!)
Besprechung (
Liste unmittelbare)
Mittelbare: einige Beispiel / § 826 = Ursprung (unvollst.!)
Besprechung (
Liste mittelbare)

Beispiele (
AGG und EnWG samt Vorschriften)
(Literaturhinweis - mehr: Palandt)

Indizien, für Spezialregelung / zugleich Gemeinsamkeit:
Stärke des Einen, Schwäche des Anderen
Monopolstellung des Einen, Abhängigkeit des Anderen






Die Grenzen der Vertragsfreiheit können ihren bereits erläuterten, einzelnen systematischen Bestandteilen zugeordnet werden und sollen nachstehend auch in diesem Sinne dargestellt werden:

  1. Abschlussfreiheit
Die (sehr einschneidenden) Grenzen der Abschlussfreiheit liegen in den Verpflichtungen, einen Vertrag abzuschließen, auch wenn der Betroffene dies nicht aus eigenem Willen tun würde. Es ist der Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) in zwei Formen:
    1. Unmittelbarer Abschlusszwang
      • §§ 17, 20 und 36 EnWG, Netzanschluss und Grundversorgung durch Netzbetreiber und Energieversorger
      • nicht aber AGG wegen § 15 VI AGG
    1. Mittelbarer Abschlusszwang = aufgrund eines Schadensersatzanspruchs (oder eines Anspruchs anderer Natur) entstehender Anspruch auf Abschluss eines Vertrages
      • §§ 19 IV, 20 II GWB - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Die oben geschilderte Einteilung (unmittelbarer und mittelbarer Abschlusszwang) ist praktisch nicht zwingend wichtig:
1) die Stützung des Anspruchs auf Abschluss auf die Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB LESEN!!!) ist nicht notwendig - wenn Ablehnung des Abschlusses verboten ist, ist ein Abschluss geboten. Daraus könnte eigentlich auch direkt ein Anspruch auf Abschluss abgeleitet werden.
1)




Beispiele:

§ 19 AGG
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) (...)

§ 21 AGG:
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) (...)

§ 17 EnWG - Netzanschluss
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) (...)

§ 20 EnWG - Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) (...)

§ 36 EnWG - Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) (...)





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