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Version [19323]

Dies ist eine alte Version von ZivilrechtlicherETSchutz erstellt von LisaHofmann am 2012-12-31 13:42:06.

 

Zivilrechtlicher Schutz des Eigentums

insbesondere sonstige Störungen des Eigentums

A. Allgemeines
Folgende Rechte hat ein Eigentümer bei:
  • Entzug der Sache -> § 985 BGB: Herausgabeanspruch
  • Beschädigung der Sache -> § 823 ff. BGB: Deliktische Haftung und ggf. Schadensersatz nach § 989 BGB, § 990 BGB
  • Unrichtiger Eintragung ins Grundbuch -> § 894 BGB: Beseitigungsanspruch
  • sonstigen Störungen des Eigentums -> § 1004 Abs. 1 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 906 BGB (analog) Entschädigungsanspruch
Da die anderen Ansprüche bereits behandelt wurden, liegt in dieser Vorlesung nun die Konzentration auf den sonstigen Störungen des Eigentums.


B. Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch § 1004 Abs. 1 BGB
§ 1004 Abs. 1 BGB ist auf die Beseitigung oder Unterlassung einer solchen Störung gerichtet. Er ist sowohl bei beweglichen, als auch bei unbeweglichen Sachen anwendbar. Die Relevanz liegt in der Praxis jedoch überwiegend auf Beeinträchtigungen unbeweglichen Vermögens, insb. Grundstücken.


Prüfungsschema des § 1004 Abs. 1 BGB:


1. Beeinträchtigung des Eigentums
Mögliche Arten der Beeinträchtigung:
    • Einwirkung auf die Sache = Beschädigung, sonstige Veränderung oder unbefugte Nutzung einer Sache
    • Zuführung wägbarer Stoffe = Grobimmissionen, z.B.: auf das Grundstück fallender Laub, streunende Katze, etc.
    • Zuführung unwägbarer Stoffe -> Aufzählung in § 906 Abs. 1 S.1 BGB, z.B. Geruchs- oder Geräuschimmissionen, Rauch, Gase, etc.
      • Veränderung an anderen Grundstücken = Beeinträchtigung durch Veränderung eines anderen Grundstücks, die weitere Grundstücke beeinträchtigt
      • Ideele Einwirkung auf Grundstücke = "moralische Immissionen", z.B.: Bordell im Nachbarhaus
      • Eingriff in die Eigentumsposition des Eigentümers = Eingriff in das wirtschaftliche Verwertungsrecht des Eigentümers, Behinderung der Besitzausübung oder Verhinderung der Verfügung einer Sache

2. Keine Duldungspflicht des Eigentümers
Mögliche Duldungspflichten nach §§ 904 ff. BGB
    • Duldungspflicht nach § 904 S.1 BGB,§ 228 BGB
    • Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1 BGB
    • Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 BGB
    • Duldungspflicht nach § 912 BGB
    • Duldungspflicht nach § 917 BGB
    • Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis (allgemeiner Rechtsgedanke aus §§ 906 ff. BGB)
Grenze der Duldungspflicht ist das Schikaneverbot nach § 226 BGB. Ist das alleinige Ziel des Anspruchgegners bei der Ausübung seiner Eigentumsbefugnisse jemandem Schaden zuzufügen, so besteht für ihn kein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse. Der Anspruchsteller hat in diesem Fall keine Duldungspflicht.

3. Anspruchsgegner ist ein "Störer" i.S.d. § 1004 Abs. 1 S.1 BGB
Man unterscheidet im Zivilrecht zwei Begriffe des Störers.
    • Handlungsstörer: Störung des Eigentums durch eine Handlung
    • Zustandsstörer: Er ist verantwortlich für den Zustand der Sache


Rechtsfolge: Der Eigentümer kann von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen (§ 1004 I 1 BGB) sowie die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 S.2 BGB).


C. Finanzieller Ausgleich bei einer Störung, § 906 Abs. 2 S.2 BGB
Der § 906 Abs. 2 S.2 BGB ist ein sog. Ausgleichsanspruch. Der Anspruchsteller muss die Störungen durch das Nachbargrundstück zwar gegen sich gelten lassen, er kann jedoch dafür eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Prüfungsschema des § 906 Abs. 2 S.2 BGB:

Prüfungsschema:

  1. Anspruchsteller ist Eigentümer
  1. Voraussetzungen der § 1004 BGB, § 906 Abs. 1 S.1 BGB erfüllt
  1. Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 S.1 BGB
  1. Anspruchsgegner ist ein Handlungs- oder Zustandsstörer (siehe oben)
  1. Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung

Rechtsfolge: Der Anspruchsteller kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Der Anspruch ist verschuldensunabhängig und auch analog auf den Besitzer anwendbar und auf den sog. "faktischen Duldungszwang". Dieser faktische Duldungszwang liegt vor, wenn die Beeinträchtigung durch § 1004 BGB nicht beseitigt wurden konnte und der Eigentümer die Beeinträchtigung sozusagen zwangsweise dulden muss.
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