Version [36901]
Dies ist eine alte Version von ZivilgesetzbuchPL erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-03-05 18:22:18.
Das polnische Zivilgesetzbuch von 23.04.1964
Weiterführende Infomationen
A. Einführung - historicher Hintergrund der Entstehung
Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt existierden in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme.
Die Notwendigkeit der Harmoniesierung des Rechtssystems trat zum ersten Mall 1918 auf, akls die Republik Polen wieder seine staatliche Souverenität erlangte. Dennoch erfolgte eine teileweise Vereinheitlichung erst vor dem zweiten Weltkrieg. In dieser Zeit war die eingesetzte ommissio bis auf den Übergriff Deutschlands auf Polen tätig, wobei einige Arbeiten auch danach fortgeführt wurden. Allerdings war es zwar trotz dieser Bemühungen der Kommission nicht möglich die Abeit bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges abzuschließen doch haqtg man für jegliche Bücher des Zivilrechts Vorlagen geschaffen.
Diese wurden später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet. Daraufhin wurde 1949 ein Gesetzesvorschlag erarbeitet, welcher jedoch nie zum Gesetz überging.
1956 wurde eine neue Kodifierzierungkommission gebildet. Diese sollte genau wei die Alte, das Privatrecht verändern. Auch war esdiese Kommission, welche das Regelwerk des ZGB`s von 1964 entwarf.Somit ist einer Kombination der alten und der neuen Dokumenten zu verdanken, dass trotz einer unerfreulichen politischen Zeitpunktes eine zivilrechtliche Zusammenfassung die Beschließung eines Regelwerkes durchführbar war.
Zu einen der größten Vorteile des ZGB`s zählt, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung vereinigt wurde.
Das ZGB basiert auf den folgenden vier Grundsätzen:
- Vollkommenheit des ZGB`s
- Grundsatz der Unterscheidung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vermögensschutz der natürlichen Person und den sog. Gesamtheiten der sozialistischen Ökonomie
- Einheitlichkeit des ZGB`s
- Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie
B. Systematik des Gestzes
Das noch heute geltende ZGB umfasst vier Bücher. Zudem basiert es auf dem sog. Pandektenprinzip. Dies bedeutet dass dem ZGB das Ziehen Vor die Klammer des allgemeinen Teils genauso bekannt ist wie es beim deutschen BGB der Fall ist. Die weiteren Bücher sind wie folgt angeordnet:
- 2. Buch: Schuldrecht
- 3. Buch: Sachenrecht
- 4. Buch: Erbrecht
Eine Sondersituation ergibt sich hinsichtlich des Familienrechts. Dieses ist nicht im ZGB geregelt, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch. Der Grund für diesen Auschlus resultierte aus dem Umstand, dass sich das Familienrecht zum größten Teil mit vermögensrechtlichen Regelungsgegenständen befasst und diese im ZGB nicht eingeornet werdden können. Heute wird das Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zum Zivilrecht gezähllt. Dies führt dazu, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen sowie der Grundsätze des ZGB`s auf familienrechtliche Tatbestände unmittelbar begründet wird und dies ermöglicht.
C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB
1. Hintergrund
Aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Im Einzelnen sind die deutschen, französischen und die schweizerischen zu nennen. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass diese Rechtswerke auch teilweise als Basis dienten. Zur Darstellung der noch bestehenden Unterschiede soll die folgende Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB dienen:
2. Allgemeine Teile
a. Zustandekommen von Rechtsgeschäften
b. Inhalt von Rechtsgeschäften
c. Wirksamkeit
d. Sonderfall: Vorvertrag
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.