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"Teamaufgabe" Wissensmanagement

Sommersemester 2018 - Team 7

bearbeitetes Urteil: BGHZ 115, 364

Abschnitt 1 (fett)
Abschnitt 2 (kursiv)

Urteil: BGH, Urteil vom 15-10-1991 - VI ZR 314/90 (Karlsruhe)

Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911 Turbo Coupe, wurde mit dem Fahrzeug der Beklagten, ein Opel Manta, in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei erheblich beschädigt. Der Kläger lies sein Auto in seinem eigenen Betrieb, einem Betrieb für Autolackiererei, Karosseriebau und Unfallreparaturen, instand setzen. Während sich das Fahrzeug in Reparatur befand mietete er sich einen Mercedes 300 E. Die Mietdauer betrug vom 49 Tage, vom 04.08.1988 bis zum 22.09.1988. Für die Reparaturkostenwurden von einem Gutachter mit 93396,30 DM beziffert, für den Wertverlust machte der Kläger 5000 DM geltend, als Nutzungsausfall von 12 Tagen stellte der Kläger Forderungen von 1680 DM, Gutachter- und Abschleppkosten von 1508 DM und Mietkosten für das Ersatzauto in Höhe von 20495,70 DM. Die Forderungen des Klägers gegen die Beklagte beliefen sich somit auf 122080 DM. Zudem wurde vom Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000 DM geltend gemacht. Die Gesamtforderungen des Klägers belaufen sich auf 247080 DM.

Vorinstanzen:
  1. LG: Das LG gab der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 80 %, 95204,52 DM nebst Zinsen, statt.
  1. OLG: Das OLG hat dem Kläger auf Basis einer vollen Haftung des Beklagten 105084,71 DM nebst Zinsen zugesprochen; darin enthalten sind folgende Kosten: Ferienwohnung in Höhe von 800 DM, Schmerzensgeld in Höhe von 7000 DM und Verdienstausfall (Vertretungskosten) in Höhe von 13097,44 DM. Die vom Kläger eingelegte Revision wurde nicht in vollem Umfang angenommen, der Forderung nach einem höheren Schmerzensgeld und einer erhöhten Kompensation für den Verdienstausfall wurde angenommen, der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und Zahlung der Mietwagenkosten wurde abgewiesen.
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