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Teamaufgabe Wissensmanagement

Sommersemester 2018 - Team 7

bearbeitetes Urteil: BGHZ 115, 364

Abschnitt 1 (fett)
Abschnitt 2 (kursiv)

Urteil: BGH, Urteil vom 15-10-1991 - VI ZR 314/90 (Karlsruhe)
Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911 Turbo Coupe, wurde mit dem Fahrzeug der Beklagten, ein Opel Manta, in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei erheblich beschädigt. Der Kläger lies sein Auto in seinem eigenen Betrieb, einem Betrieb für Autolackiererei, Karosseriebau und Unfallreparaturen, instand setzen. Während sich das Fahrzeug in Reparatur befand mietete er sich einen Mercedes 300 E. Die Mietdauer betrug vom 49 Tage, vom 04.08.1988 bis zum 22.09.1988. Für die Reparaturkostenwurden von einem Gutachter mit 93396,30 DM beziffert, für den Wertverlust machte der Kläger 5000 DM geltend, als Nutzungsausfall von 12 Tagen stellte der Kläger Forderungen von 1680 DM, Gutachter- und Abschleppkosten von 1508 DM und Mietkosten für das Ersatzauto in Höhe von 20495,70 DM. Die Forderungen des Klägers gegen die Beklagte beliefen sich somit auf 122080 DM. Zudem wurde vom Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000 DM geltend gemacht. Die Gesamtforderungen des Klägers belaufen sich auf 247080 DM. Vorinstanzen:
  1. LG: Das LG hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote der Bekl. von 80 % in Höhe von 95204,52 DM nebst Zinsen stattgegeben.
  1. OLG: Das OLG hat dem Kl. auf der Basis einer vollen Haftung des Bekl. 105084,71 DM nebst Zinsen zugesprochen; darin sind die Kosten der Ferienwohnung von 800 DM, ein Schmerzensgeld von 7000 DM sowie Verdienstausfall (Vertretungskosten) von 13097,44 DM enthalten. Die vom Kl. eingelegte Revision hat der erkennende Senat insoweit nicht angenommen, als sie auf ein höheres Schmerzensgeld und weiteren Verdienstausfall abzielte. Im Umfang der Annahme des Rechtsmittels verfolgt der Kl., soweit abgewiesen, seine Ansprüche auf Ersatz des Fahrzeugschadens sowie auf Zahlung der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfalls weiter. Die Revision hatte Erfolg.
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