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Teamaufgabe Wissensmanagement
Sommersemester 2018 - Team 4
Das vorliegende Urteil befasst sich mit dem Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, welches ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB darstellt.
bearbeitetes Urteil: BGHZ 29, 65
1. Rechtliche Einordung der Gerichtsentscheidung
Dieses Recht stellt einen deliktischen Anspruch dar, welcher im Schuldrecht zu verorten ist.
Nähere Informationen zur Aufteilung der deliktischen Ansprüche sind hier zu entnehmen.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist jedoch nur ein Unterpunkt der sonstigen Rechte, welche im Folgenden aufgeführt werden.
2. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Die Unterscheidung hinsichtlich der Prüfung der zentralen Thematik mit dem allgemeinen Prüfungsaufbau von § 823 I BGB wird nachfolgend gegenübergestellt.
1. Prüfung § 823 I BGB | 2. Speziell am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb |
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Der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 I BGB I. Rechtsgutverletzung II. Verletzungshandlung (aktives Tun oder Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln besteht) III. Haftungsbegründende Kausalität des Handelns oder Unterlassens für den Eintritt des Schadens (Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Handlung/ Unterlassen des Schädigers
1. Äquivalenztheorie
(positives Tun ist ursächlich, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne
dass der Erfolg entfiele. Ein
Unterlassen ist ursächlich, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entfiele.)
2. Adäquanztheorie
(Erscheint die Verletzung des konkreten Rechtsguts für einen neutralen Beobachter als nicht
ganz fernliegend? Falls ja, soll der Schädiger nicht für die Schäden haften, die außerhalb jeder
Lebenswahrscheinlichkeit liegen)
3. Lehre vom Schutzzweck der Norm
(nur die Schäden bzw. Rechtsgutsverletzungen, deren Schutz das übertretene Gebot
bezweckt, d.h. ob das Verbot eines bestimmten Verhaltens die letztlich eingetretene
Rechtsgutsverletzung auch tatsächlich
verhindern sollte)
(keine Rechtfertigungsgründe, § 227 BGB, § 228 BGB, § 229 BGB, § 904 BGB) V. Verschulden, § 276 BGB mindestens fahrlässig, § 276 II BGB VI. Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff BGB VII. Haftungsausfüllende Kausalität (Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und eingetretenem Schaden) Adäquanztheorie Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB Hinweis: Das Vermögen selbst ist kein durch § 823 I BGB geschütztes Recht! Wer als Schädiger einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die betroffene Person gesund gewesen wäre. Man hat das Opfer grundsätzlich so zu nehmen, wie es ist. z. B. Schock nach Unfalltod des Mannes | I. Voraussetzungen § 823 I BGB 1. Subsidiarität - da § 823 I BGB im Hinblick auf den Gewerbebetrieb ein Auffangtatbestand ist, ist diese Vorschrift nicht anwendbar, wenn Spezialbestimmungen - UWG, GWB, § 824 BGB - eingreifen 2. Rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
a) Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB
b) Unmittelbar betriebsbezogener Eingriff
unmittelbaren und mittelbaren Eingriffen
3. Verschulden Vorsatz: Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges beziehungsweise dessen billigendes Inkaufnehmen Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB): außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vertretenmüssen (§ 278 BGB): keine Exkulpationsmöglichkeit für Erfüllungsgehilfen Verschuldensfähigkeit (§ 827 BGB, § 828 BGB): Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit; Minderjährige Rechtsfolgen
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