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Dies ist eine alte Version von WIPRILoesungImbiss erstellt von Jorina Lossau am 2014-03-10 09:24:46.
Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 35 - Imbiss
Der Berliner B macht Urlaub im Rheinland und bestellt in einem Kölner Imbiss einen „Halven Hahn“. Man serviert ihm ein Käsebrötchen. Als B im Reiseführer nachliest, erkennt er seinen Irrtum. Kann er anfechten? |
LösungNichtigkeit der Einigung von Anfang an gem. § 142 I, wenn B wirksam anfechten kann I. Anfechtungsgrund: Irrtum über die Bedeutung des Begriffs „ Halver Hahn“. Er wollte einen halben Hahn bestellen, hat aber in Wirklichkeit mit seiner Erklärung ausgedrückt, dass er ein Käsebrötchen bestellen will. Somit Inhaltsirrtum gem. § 119 I, 1. Alt. Bei Kenntnis der Sachlage hätte er die Erklärung nicht abgegeben. II. Anfechtungserklärung gem. § 143 I III. Anfechtungsfrist gem. § 121 I unverzüglich IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts extunc gem. § 142 I, aber Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 122 I. |
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