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Dies ist eine alte Version von WIPRILoesungAutofahrt erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-03-07 17:03:01.

 

Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 4 - Autofahrt



Die Studentinnen A und S wohnen in einem Studentenwohnheim, das einige Kilometer von der Uni entfernt liegt. A hat ein Auto und bildet mit S eine Fahrgemeinschaft. Gegen eine Unkostenbeteiligung von 20 € im Monat darf S jeden Morgen mit ihr in die Uni fahren und abends wieder zurück. An einem Donnerstagmorgen kommt die A bei der Fahrt in die Uni infolge leichter Fahrlässigkeit mit ihrem Auto von der Fahrbahn ab. Durch den Aufprall auf den sich öffnenden Airbag wird die Brille der S zerstört.

Hat S wegen der Brille Schadensersatzansprüche gegen A ?


Lösung


I. Anspruch aus § 280 I iVm Gefälligkeitsvertrag (Auftrag, § 662)


1. Vertrag


a) (P) Haben S und A mit Rechtsbindungswillen gehandelt? Zu bestimmen gem. §§ 133, 157 analog aus dem obj. Empfängerhorizont anhand der Umstände des Einzelfalls.

b) Hier sprechen die v.a. die Regelmäßigkeit und Dauer des Leistungsverhältnisses sowie die Kostenbeteiligung der S für einen
Rechtsbindungswillen. (+)

2. Pflichtverletzung der A (+)


3. Vertretenmüssen gem. §§ 280 I 2, 276 I (+)
  • insb. keine Haftungsprivilegierung in §§ 662 ff.


4. Schaden der S (+)

II. Anspruch aus § 823 I


1. Rechtsgutsverletzung bei S durch kausale Handlung der A (+)


2. Verschulden der A (+)
  • Haftungsprivilegierung aus Gefälligkeitsvertrag, die auch auf deliktische Haftung zu übertragen ist, beim Auftrag nicht vorhanden


3. kausaler Schaden (+)
Somit kann S von A Schadenersatz wegen der Zerstörung der Brille aus § 280 I und § 823 I verlangen.










CategoryWIPR1Faelle
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