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Dies ist eine alte Version von WIPRIIWerkvertrag erstellt von Jorina Lossau am 2014-05-09 09:53:00.

 

Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 6: Werkvertrag
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 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIWerkvertrag/WIPRIIWerkvertrag.jpg)

A. Gegenstand der Einigung

§ 631 BGB
Die Einigung i.S.d. § 631 BGB beinhaltet die Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und die Verpflichtung des Bestellers zur Errichtung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand des Werkvertrages kann jeder Erfolg sein, so beispielsweise Herstellung einer unbeweglichen Sache, geistige Tätigkeiten, Reparaturarbeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen oder unkörperliche Arbeitserfolge wie Theatervorstellungen oder Informationsbeschaffungen.

B. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Dienstvertrag und Weitere
Auch der Dienstvertrag (§ 611 BGB) betrifft eine entgeltliche Arbeitsleistung. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird hier jedoch nicht der Erfolg selbst, sondern das vertragsgemäße Bemühen um den Erfolg geschuldet. Ein Erfolg wird mit der Lieferung der Sache auch beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschuldet, hier ist aber die Herstellung des Gegenstandes nicht Inhalt des Vertrages. Beim Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) ist – wie beim Werkvertrag auch - die Herstellung eines Arbeitserfolges geschuldet, im Gegensatz dazu steht beim Werklieferungsvertrag aber die dem Kaufvertrag nahestehende Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Auftrag (§ 662 BGB) ist genau wie der Werkvertrag ein Tätigkeitsvertrag, unterscheidet sich aber von diesem durch seine Unentgeltlichkeit. Der Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) beinhaltet entgeltliche Dienst- oder Werkleistungen, die in der selbstständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bestehen. Ist hierbei ein Erfolg geschuldet, handelt es sich um einen Unterfall des Werkvertrages.

C. Die Vergütung

§ 632 BGB
Sollten sich die Parteien über die Vergütung nicht geeinigt haben, so gilt diese gem. § 632 BGB als stillschweigend vereinbart, sofern ein Werkvertrag zustande gekommen und die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dann nach einer hoheitlichen Preisfestsetzung (Taxe), wie z.B. der BRAGO oder, wenn eine solche nicht existiert, nach der Üblichkeitin vergleichbaren Fällen. Kostenvoranschläge sind gem. § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vergüten, es sei denn, dass hierüber zwischen den Parteien ausdrückliche Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Vereinbarung in AGB soll dafür nicht ausreichend sein. Nach anderer Ansicht ist eine entsprechende Klausel dann nicht „überraschend“ i. S. d. § 305 c BGB, wenn eine solche Kostenabwälzung aufgrund individueller Vereinbarungen in der Branche üblich geworden ist. Fällig wird der Anspruch auf Vergütung mit Abnahme des Werkes (§ 641 BGB), mit Fertigstellungsbescheinigung (§ 641 a BGB) oder mit Vollendung (§ 646 BGB).

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIWerkvertrag/WIPRIIFall66.jpg)


D. Die Abnahmepflicht des Bestellers

§ 640 BGB
Der Besteller ist gem. § 640 BGB verpflichtet das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, wenn nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist (dann § 646 BGB). Mit der Abnahme wandelt sich das gesamte Schuldverhältnis (s. zu den Rechtsfolgen sogleich). Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werkes verbunden mit der Anerkennung des Werkes als vertragsgemäße Leistung.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 27.2.1996 – X ZR 3/94

Allein die Anerkennung ist ausreichend, wenn sich das Werk (z.B. ein Grundstück) schon im Besitz des Bestellers befindet. Ist eine Billigung nicht möglich oder sinnlos bzw. unüblich (z.B. Theateraufführung, Konzert, Beförderung) wird die Abnahme durch die Vollendung (§ 646 BGB) ersetzt.

Rechtsfolgen der Abnahme:

  • Der Vergütungsanspruch wird fällig (§ 641 BGB).
  • Der allgemeine Erfüllungsanspruch erlischt; dem Besteller verbleibt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Vergütungspflicht geht auf den Besteller über, §§ 644, 645 BGB.
  • Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634 a Abs. 2 BGB).
  • Der Besteller verliert die Gewährleistungsansprüche nach § 634 Nr. 1-3 BGB, wenn er trotz Kenntnis der Mängel die Sache vorbehaltlos entgegennimmt; er kann dann nur noch Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche geltend machen (§ 640 Abs. 2 BGB nennt die Ansprüche aus § 634 Nr. 4 BGB nicht!)..
  • Die Beweislast wird umgekehrt. Ist das Werk mangelhaft, so obliegt es nach der Abnahme dem Besteller, dies zu beweisen.

E. Dingliche Sicherung des Vergütungsanspruches

§ 647 BGB
Da der Werkunternehmer bei dieser Sachlage – Fälligkeit des Vergütungsanspruchs erst bei Abnahme/Vollendung – grundsätzlich vorleistungspflichtig ist und damit verbundene Risiken zu tragen hat, werden zum Ausgleich seine Ansprüche durch Pfandrechte gesichert. Gem. § 647 BGB entsteht an Sachen des Bestellers, die aufgrund des Werkvertrages in den Besitz des Unternehmers gelangt sind, ein gesetzliches Pfandrecht, das sog. Werkunternehmerpfandrecht. Hierauf sind gem. § 1257 BGB die Vorschriften über das vertraglich entstandene Pfandrecht entsprechend anzuwenden.
Umstritten ist, ob ein gutgläubiger Erwerbdes Werkunternehmerpfandrechts möglich ist, wenn die Sache dem Besteller nicht gehört. § 1257 BGB setzt jedoch ein bereits „entstandenes“ Pfandrecht voraus. Eine analoge Anwendung des § 1257 BGB ist abzulehnen, weil der Gesetzgeber in § 366 HGB den gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte geregelt hat und somit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (hierzu BGHZ 87, 274).

BGH, U. v. 21.12.1960 – VIII ZR 85/59

Gem. § 648 BGB kann der Unternehmer, der ein Bauwerk oder Teile eines Bauwerkes herstellt, die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück des Bestellers verlangen. Im Gegensatz zum Werkunternehmerpfandrecht, das automatisch per Gesetz entsteht, hat der Unternehmer hinsichtlich der Sicherungshypothek lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung.


F. Gefahrtragung
G. Mängelgewährleistung im Werkvertragsrecht
1. Nacherfüllungsanspruch
2. Selbstvornahmerecht
3. Rücktritt oder Minderung
4. Schadens- oder Aufwendungsersatz
5. Gewährleistungsausschluss
6. Verjährung
H. Kündigung
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