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Wirtschaftsprivatrecht II
Durchführung und Beendigung von Verträgen
Teil 2: Beendigung von Verträgen
Jeder Vertrag hat das Ziel eines Leistungsaustauschs. Mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen soll dieser Leistungsaustausch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen. Der beendigende Leistungsaustausch heißt Erfüllung. Durch Erfüllung (§ 362 BGB) enden die allermeisten Verträge und sonstigen Schuldverhältnisse. Allerdings tritt in wenigen Fällen an die Stelle der Erfüllung eine andere Form der Vertragsbeendigung: Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt (§ 364 BGB), durch Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB; wird nicht näher behandelt), Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), Erlass (§ 397 BGB), Rücktritt (z.B. § 323 BGB; dazu die Regelungen in §§ 346 ff. BGB) und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB). Neben diesen gesetzlich vorgesehenen Beendigungsgründen tritt aufgrund der Vertragsfreiheit die Möglichkeit des Aufhebungsvertrags: wenn die Parteien einen Vertrag schließen können, können sie ihn auch aus eigener Entscheidung mit dinglicher Wirkung wieder aufheben, jedenfalls soweit keine Interessen Dritter hierdurch betroffen werden. |
A. Erfüllung
Voraussetzungen |
Erfüllung heißt Bewirken der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB). Dafür muss
Ob ein Bewirken vorliegt, richtet sich danach, ob nur eine Handlung oder die Herbeiführung eines Erfolgs geschuldet war (s. zum Beispiel der Banküberweisung oben). Nicht ausreichend ist, dass der versprochene Erfolg auf andere Art und Weise eintritt (z.B. freizuschleppendes Schiff kommt von alleine frei). |
B. Erfüllungsurrogate
C. Aufrechnung
D. Erlass und Vergleich
E. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
F. Rechtsfolgen bei Rücktritt
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