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Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 8: Vertragliche Drittbeziehungen



Verträge sind besondere Rechtsverhältnisse üblicherweise zwischen zwei Personen. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag betreffen nur diese beiden Vertragsparteien. Dieser Grundsatz der Relativität von Vertragsverhältnissen wird aber in einigen, abschließenden Fällen durchbrochen (zur schadensersatzrechtlichen Drittschadensliquidation s. unten).


A. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

§ 355 ff. BGB
Bei jedem Vertrag können nach seiner jeweiligen Zielrichtung neben den beiden Vertragsparteien noch weitere Personen in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sein.

Für den Vertragspartner führt diese Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Schuldvertrages zu einer Risikohäufung: er hat jetzt nicht nur für Schäden seines unmittelbaren Vertragspartners einzustehen, sondern noch für weitere Personen. Aus diesem Grund kann ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, um nicht die Lasten eines Vertrags unbillig zu verschieben:

  • Leistungsnähe: der Dritte muss den Gefahren einer Leistungsstörung aus dem Vertrag ebenso ausgesetzt sein wie der Vertragspartner;
  • Besonderes Interessedes Vertragspartners für den Schutz des Dritten: vor allem bei ein eigenen Schutz- und Fürsorgeverpflichtung wie die der Eltern für ihre Kinder; die frühere Rspr. sprach davon, dass der Vertragspartner für das „Wohl und Wehe“ des Dritten einstehen muss (BGHZ 51, 91);
  • Erkennbarkeit für den Schuldner.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
BGH, U. v. 10.11.1994 – III ZR 50/94
BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall:


B. Vertrag zugunsten Dritter
C. Sachwalter - Haftung
D. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten
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