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Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 8: Vertragliche Drittbeziehungen
Verträge sind besondere Rechtsverhältnisse üblicherweise zwischen zwei Personen. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag betreffen nur diese beiden Vertragsparteien. Dieser Grundsatz der Relativität von Vertragsverhältnissen wird aber in einigen, abschließenden Fällen durchbrochen (zur schadensersatzrechtlichen Drittschadensliquidation s. unten). |
A. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
B. Vertrag zugunsten Dritter
C. Sachwalter - Haftung
D. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten
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