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Wirtschaftsprivatrecht II

Deliktischer Schadensersatz

Teil 2: Schadensumfangsrecht

Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs allein bringt dem Gläubiger nichts. Er kann einen Schadensersatz nur erlangen, wenn er einen ersatzfähigen Schadenhat. Dem deutschen Recht ist – anders als dem anglo-amerikanischen Recht – ein reiner privatrechtlicher Strafschadensersatz fremd. Auch die Abschöpfung eines beim Schädiger entstandenen Gewinns ist mit dem Schadensersatzrecht nur in Ausnahmefällen (z.B. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG) möglich; hierzu dienen auf allgemeiner Basis §§ 687 Abs. 2, 812 BGB. Das Schadensersatzrecht soll zwar auch der Prävention gegen weitere Verletzungen gleicher Art dienen; es will dieses Ziel aber
ausschließlich mit dem Ausgleich tatsächlich erlittener Nachteil erreichen. Zunächst ist also immer festzustellen, ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt. Dazu dienen §§ 249 ff. BGB, die für alle Arten von Schadensersatzansprüchen – also sowohl vertragliche als auch deliktische – den möglichen Schadensumfang bestimmen.

Schäden sind dabei nur unfreiwillige Vermögensopfer. Der Gegensatz zum Schaden, die freiwilligen Vermögensopfer, nennt man Aufwendungen. Aufwendungen sind nur in geringerem Umfang ersatzfähig, weil hier eine freie Entscheidung des Opfers für die
Verursachung der Vermögenseinbuße hinzutritt. Aufwendungen können bei besonderer gesetzlicher Anordnung ersetzt verlangt werden, z.B. § 284 BGB.

Ausgangspunkt ist § 249 Abs. 1 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.Bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen bedeutet dies, der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde. Um diesen Zustand zu ermitteln, haben sich zwei verschiedene, sich nicht ausschließende Ansätze herausgebildet. Die Differenztheorie erkennt als ersatzfähigen Schaden nur die Höhe der Wertdifferenz zwischen einerseits der unmöglichen oder schlechten Leistung und andererseits der erbrachten Leistung des Gläubigers; zusätzlich kann er diese erbrachte Leistung zurückfordern. Die Surrogationstheorie dagegen lässt den Leistungsaustausch unangetastet: der Schuldner behält die bereits erbrachte Leistung des Gläubigers, muss dafür aber vollen Wertersatz für die unmöglich gewordene oder schlecht erbrachte Leistung leisten.

Die Differenztheorie hat über vertragliche Ansprüche hinausgehend Bedeutung: sie ist auch bei deliktischen Ansprüchen Ausgangspunkt für die Feststellung eines Schadens. Dabei ist aber zu bedenken, dass beim Vergleich des hypothetischen Zustands ohne Schädigung und dem tatsächlichen Zustand zugunsten des Geschädigten auch Vorteile eingetreten sein können. Ein Vorteilsausgleich bei der Schadensberechnung findet nach der Rechtsprechung aber nur statt, wenn sie dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Schadensersatzanspruch entspricht und der Schädiger nicht unbillig entlastet wird (BGHZ 8, 325, 329 f.; 49, 56, 62; BGH NJW 2004, 3557). Ähnlich liegt die Situation beim Ersatz neu für alt, wenn die beschädigte Sache nach der Reparatur wertvoller ist als vor der Schädigung (z.B. BGHZ 30, 29: abgebranntes Haus wird wieder aufgebaut). Hier handelt es sich aus Sicht des vorrangig zu schützenden Gläubigers um einen aufgedrängten Wertzuwachs, den er nur ausgleichen muss, wenn er ihn sich zunutze macht.

BGH, U. v. 14.9.2004 - VI ZR 97/04

A. Totalreparation und Naturalrestitution

§ 249 BGB
Der Grundsatz des § 249 Abs. 1 BGB fordert zum einen die Totalreparation aller Schäden. Selbst bei fahrlässiger Verursachung steht dem Gläubiger ein Ersatz aller Schäden zu (Alles-oder-nichts-Prinzip); eine Einschränkung gibt es prinzipiell nur bei einem Mitwirken des Gläubigers bei der Schadensverursachung (vgl. § 254 BGB; dieses Prinzip steht auch hinter § 300 BGB beim Annahmeverzug). § 252 BGB stellt klar, dass auch der entgangene Gewinn zum ersatzfähigen Schaden bei Totalreparation gehört; hierzu gehört z.B. der Verdienstausfall desGeschädigten. Zum anderen ist nach § 249 Abs. 1 BGB der Zustand herzustellen, der ohne Schädigung bestehen würde. Dadurch kann sich der Schädiger nicht einfach durch Wertersatz als Ausgleich beschränken. Vielmehr hat der Gläubiger einen Herstellungsanspruch, was dem Schuldner – der nach § 249 Abs. 1 BGB selbst zu leisten hat – erheblich größere Anstrengungen bereiten wird als die Zahlung eines Wertersatzes. Dadurch wird das sog. Integritätsinteresse des Gläubigers gewahrt, sein Interesse daran, dass seine Rechtsgüter und Rechte in ihrem konkreten Bestand geschützt sind. Allerdings kann der Geschädigte durch Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB den Herstellungs- in eine Geldersatzanspruch umwandeln.

B. Einschränkungen der Naturalrestitution
C. Ersatz von Nichtvermögensschaden
D. Mitverschulden
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