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Wirtschaftsprivatrecht II

Durchführung und Beendigung von Verträgen

Teil 1: Leistungsstörungen

Mit Ausnahme der besonderen Gewährleistungsrechte in §§ 434 ff., 536 ff., 634 ff. BGB werden die Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht geregelt; sie gelten also für alle Arten von Verträgenund sonstigen Schuldverhältnisse. Sie gelten auch für Kauf-, Miet- und Werkverträge, soweit es sich nicht um eine Schlechtleistung handelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Unmöglichkeit (§§ 275, 311a BGB), Verzug (§ 286 BGB), Schlechtleistung und der Verletzung von Nebenpflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB). Daneben tritt der sog. Annahmeverzug (§ 293 ff. BGB). Sonderfälle sind der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB). Für alle Arten von Leistungsstörungen ist die Frage nach einem Vertretenmüssen gem. §§ 276, 278 BGB maßgeblich.

Das Leistungsstörungsrecht soll nach der Ausklammerungsmethode des BGB (s. dazu oben) für alle Arten von Schuldverhältnisse gelten, seien sie mehr- oder einseitig. Daher sind die Regelungen zwei geteilt: die §§ 275 ff. BGB gelten für jede Leistung, wobei in Verträgen nur die vertragstypische Leistung gemeint ist. Vertragstypische ist dabei regelmäßig nicht die Zahlungspflicht, weil sich aus der Übergabe von Geld nicht ersehen lässt, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Zahlungsansprüche bestehen z.B. sowohl im kauf-, als auch im Miet- oder Werkvertrag. Vertragstypisch ist daher die für den jeweiligen Vertrag charakteristische Leistung (also z.B. beim Kaufvertrag die Übergabe und Eigentumsverschaffung der Kaufsache). Ist für eine Leistung eine Gegenleistung versprochen, handelt es sich also um einen synallagmatischen Vertrag, dann gelten für das Schicksal der Gegenleistung §§ 323 ff. BGB.

A. Allgemeines Leistungsstörungssystem

Grundlegendes
Ausgangspunkt ist gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB das Vorliegen eines Schuldverhältnisses und einer Pflichtverletzung. Das bedeutet, dass der Schuldner seine übernommene Leistungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt („Abweichung vom ordnungsgemäßen Pflichtenprogramm des Schuldners“, Gesetzesbegründung). Dabei werden von dem Begriff der Pflichtverletzung nicht nur die vertraglichen Leistungspflichten erfasst, sondern auch der Schutz von Rechten, Rechtsgütern und Interessen als Nebenpflicht, denn auch hierdurch wird ein ggfs. eigenständiges Schuldverhältnis begründet. (vgl. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB; s. näher oben). Welche Pflicht dem Schuldner obliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung: schuldet er die Herbeiführung eines Erfolg (z.B. im Werkvertrag), muss dieser Erfolg eintreten; schuldet er nur die Vornahme einer Handlung (z.B. im Dienstvertrag), hat er bereits mit der Vornahme der Handlung alles Erforderliche getan unabhängig vom Eintritt eines Erfolgs. Die Pflichtverletzung führt zu einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB und ist die Grundlage für einen Rücktritt nach § 323 BGB und eine Kündigung nach § 314 BGB.

Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner mangelndes Verschulden nachweisen kann, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Maßstab hierfür sind §§ 276, 278 BGB. Das Vorliegen eines Verschuldens wird zugunsten des Gläubigers widerleglich vermutet; wenn der Schuldner sich zu einer Leistung verpflichtet, ist es sein Verantwortungsbereich, dass er sie auch erbringen kann. Soweit es sich um handlungsbezogene Pflichten handelt, ist die Widerlegung nahezu ausgeschlossen; eine Handlung kann der Schuldner immer ausführen.

B. Unmöglichkeit

1. Arten der Unmöglichkeit

Differenzierung
Unmöglichkeit führt nach § 275 Abs. 1 BGB zu einer Befreiung von der Leistungspflicht. Gleichgestellt sind nach § 275 Abs. 2, Abs. 3 Fälle der Unzumutbarkeit.

Es gibt zwei Hauptfälle der Unmöglichkeit: die physische und die rechtliche Unmöglichkeit. Eine physische Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Leistung überhaupt nicht erbracht werden kann. Das ist vor allem bei unwiederbringlicher Vernichtung einer Stückschuld oder konkretisierten Gattungsschuld gegeben. Hier kann der Schuldner den geschuldeten Gegenstand nicht mehr leisten.


Fall 79:
N möchte seiner Freundin zum Geburtstag ein ganz besonderes Geschenk machen. Als er am 3.4.2011 durch die Innenstadt schlendert, entdeckt er im Schaufenster eines Elektroladens ein Bügeleisen des Typs „Plättflott“ mit Turbodampfsystem und ist sofort davon überzeugt, dass dieses das richtige für seine Freundin sei. Leider muss ihm der Ladeninhaber L mitteilen, dass das ausgestellte Stück das letzte und es deswegen unverkäuflich sei. Er sei aber bereit, ihm ein identisches Bügeleisen beim Hersteller zu bestellen. N will den Kaufpreis zahlen, sobald er von L benachrichtigt wird. Am 16.4.2011 ruft L den N an und erklärt ihm, das
Bügeleisen sei nun eingetroffen und abholbereit. Erhabe es auch für N schon beiseite gestellt. Als jedoch N am nächsten Tag bei L erscheint, muss er erfahren, dass in der vorherigen Nacht aufgrund eines Wasserrohrbruchs mehrere Gegenstände im Laden – darunter auch das Bügeleisen – zerstört worden sind. N fragt sich nun, ob er ein neues Bügeleisen verlangen kann.

Rechtslage?

Abwandlung:
N ist von der Idee, seiner Freundin einsolches Bügeleisen zu schenken, nicht abzubringen. Aus diesem Grund lässt er den L sofort wieder ein neues Bügeleisen beim Hersteller bestellen. Auf Bitte des N vereinbaren die Parteien, dass diesmal L das Bügeleisen dem N liefern soll. Am vereinbarten Liefertag erscheint L jedoch nicht. Als N bei L anruft, muss er erfahren, dass L das Bügeleisen beim Auspacken fallengelassen hat, wodurch es irreparabel beschädigt wurde.

Kann N ein neues Bügeleisen verlangen?


Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 13.1.2011 – III ZR 87/10

Andere Fälle sind das Erlöschen einer Forderung, die danach nicht existent ist, oder der Fall der sog. Zweckerreichung oder -verfehlung.


Beispiel:
A fährt mit seiner Yacht auf eine Sandbank. Per Funk ruft er um Hilfe; der Fischer F meldet sich und ist bereit, für 50 € die Yacht freizuschleppen. A ist damit einverstanden. Während er noch auf F wartet, setzt die Flut ein und das Schiff kommt von alleine frei. Als F eintrifft, will er die 50 €trotzdem haben. F wird nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei; es würde keinen Sinn machen, dass Boot erneut auf eine Sandbank auflaufen zu lassen, damit er seiner vertraglichen Pflicht nachkommen kann. Eine davon unabhängige Frage ist es, ob F noch einen Anspruch auf die Gegenleistung von 50 € hat (s. dazu unten).


Siehe hierzu auch folgende Entscheidung
OLG Koblenz, U. v. 21.2.2008 – 5 U 1309/07

Die rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die vertraglich versprochene Leistung jedermann oder zumindest dem Schuldner verboten ist. Im ersten Fall wird regelmäßig schon Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB gegeben sein.


Beispiel:
A ist als persönlicher Fahrer bei dem Unternehmer U angestellt, um ihn jeden Tag zur Arbeit zu fahren. Eines Tages wird A in seiner Freizeit in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Auto angehalten. Ihm wird daraufhin für 3 Monate der Führerschein entzogen. A bleibt weiterhin in der physischen Lage, den U zufahren. Er darf es während der Zeit des Führerscheinentzugs aber nicht; ihm ist die geschuldete Leistung unmöglich.

Die früher getroffene Unterscheidung zwischen subjektiver und objektiver Unmöglichkeit ist heute angesichts des einheitlichen Unmöglichkeitsbegriffs obsolet. Gleiches gilt weitgehend für die Unterscheidung von anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit, wobei § 311 Abs. 2 S. 2 BGB als Anspruchsgrundlage für den Fall der anfänglichen Unmöglichkeit eine abweichende Verschuldensregelung trifft: der Schuldner haftet nicht, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat.


Beispiel:
Der Eventmanager A schließt mit dem B einen Vertrag über die Organisation eines Treffens mit Michael Jackson. Dieser Vertrag wird ausgerechnet am Todestag von Michael Jackson geschlossen. Ist der Vertrag eine Minute vor dem Tod von Michael Jackson abgeschlossen worden, lag zu diesem Zeitpunkt keine Unmöglichkeit vor. Die versprochene Leistung ist erst nachträglich unmöglich geworden. Anspruchsgrundlage für B (z.B. hat er schon auf seine Kosten im Vertrauen auf die von A versprochene Leistung ein Flugticket nach Los Angeles gekauft) ist dann § 280 Abs. 1 BGB. Der A kann sich aber nach § 275 Abs. 1 BGB auf die inzwischen eingetretene Unmöglichkeit berufen. Ist der Vertrag eine Stunde nach dem Tod von Michael Jackson abgeschlossen worden, war die versprochene Leistung niemals möglich. Bei dieser anfänglichen Unmöglichkeit ist Anspruchsgrundlage für den B § 311a Abs. 2 BGB.Für eine Haftung des A kommt es darauf an, ob er von dem Tod wusste – was wahrscheinlich nicht der Fall war – oder es hätte wissen müssen, z.B. wenn er aufmerksam dieNachrichten verfolgt hätte. Ob ihm dieser Vorwurf gemacht werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.


Fall 80:
Erbonkel E verspricht seinem missratenen Neffen N zum Geburtstag einen in seinem Eigentum befindlichen alten Golddukaten, der einen Wert von 3000,- € hat. Das Versprechen wird notariell beurkundet. Als N an seinem Geburtstag händereibend bei E auftaucht, um die Münze in Empfang zu nehmen, fällt ihm dieser schluchzend in die Arme und offenbart, dass die Münze bereits in der Woche vor dem Versprechen anlässlich eines Diebstahls aus seinem Haus entwendet wurde. Dass hierbei auch die Münze mitgenommen wurde, hat er erst jetzt bemerkt.Allerdings hat E den Diebstahl dadurch erst ermöglicht, dass er leicht fahrlässig das Toilettenfenster offen gelassen hat.

Hat N gegen E einen Schadensersatzanspruch?


Unmöglichkeit tritt aber nur „soweit“ (vgl. § 275 Abs. 1 S. 1 BGB) ein, als die versprochene Leistung tatsächlich eingetreten sein. Es kann damit auch eine Teilunmöglichkeit gegeben sein. Nur in Extremfällen kann die Teilunmöglichkeit auch zu einer vollständigen Leistungsbefreiung führen (RGZ 140, 378: von einem mehrbändigen Lexikon geht ein Teilband vollständig unter; hier machen die verbleibenden Bände keinen Sinn.


Beispiel:
A verpflichtet sich im April in einem Vertrag, dem B 4.000 Äpfel aus seiner Ernte im Herbst zu übergeben. Die Ernte fällt sehr schlecht aus, A erntet nur 3.500 Äpfel insgesamt. Hier wird A nur im Umfang von 500 Äpfeln von seiner Leistungspflicht frei. Die
geernteten 3.500 Äpfel hat er B zu übergeben.


Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 10.3.1995 – V ZR 7/94

Unmöglichkeit liegt auch im Fall des absoluten Fixgeschäftsvor, wenn der vertraglich festgelegte Zeitpunkt für die Leistung so wesentlich ist, dass eine Nachholung für den Gläubiger keinen Sinn macht. Dies ist zu unterscheiden vom relativen Fixgeschäft, bei dem die Leistung noch nachholbar ist und dass nur einen besonderen Rücktrittsgrund gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet. Ähnlich wie beim absoluten Fixgeschäft kann Unmöglichkeit angenommen werden, wenn ein Zuwarten für den Gläubiger nicht zuzumuten ist. Hierbei sind allerdings hohe Hürde anzusetzen.


Beispiel für absolutes Fixgeschäft:
A möchte einmal den Kölner Karneval besuchen und dabei von einem Balkon aus den Rosenmontagszug anschauen. Über das Internet bucht A einen Balkonstehplatz in der am Zugweg liegenden Wohnung von B für 200 €; A und B vereinbaren, dass A um 10 Uhr bei B klingeln soll. Damit er rechtzeitig vor Ort ist, reist A am Vorabend mit dem Zug an und steigt einem Hotel ab. Pünktlich klingelt A bei B, der macht aber nicht auf. Stundenlang versucht A es immer wieder, bis der Rosenmontagszug vorbei ist. Am nächsten Tag meldet sich B bei A und entschuldigt sich, er habe seit Weiberfastnacht durchgefeiert und dabei den Besuch von A vergessen. A könne aber gerne in den nächsten Tagen vorbeikommen und auf den Balkon. Eine Nachholung der Leistung von B – Gewährung eines Balkonstehplatzes – ist noch physisch und rechtlich möglich, macht aber für A keinen Sinn mehr: er wollte den Platz nur, um den Rosenmontagszug zu sehen. Da dieser jetzt vorbei ist, braucht er auch den Platz nicht mehr.


Neben die physische und rechtliche Unmöglichkeit als Leistungshindernis treten nach § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB zwei Leistungserschwernisse, die den Schuldner ebenfalls von der Leistungspflicht befreien können. Allerdings tritt hier keine automatische Leistungsbefreiung ein, sondern der Schuldner erwirbt ein Leistungsverweigerungsrecht, bei dem er selbst entscheiden kann, ob er leisten will oder nicht. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen die „Opfergrenze“ überschritten und hält ein Bestehen auf der Leistungspflicht für unzumutbar. Der Fall der wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeitist in § 275 Abs. 2 BGB geregelt. Diese Unverhältnismäßigkeit ist nach einer Faustformel erst dann gegeben, wenn die Leistung den Schuldner mehr kostet, als sie dem Gläubiger bringt. Nicht maßgeblich ist dabei, ob sich die Leistung für den Gläubiger „lohnt“ oder die Gefahr einer Existenzbedrohung für den Schuldner. Dieses Risiko hatte er schon bei Vertragsschluss einkalkulieren müssen.


Fall 81:
Der Investmentmakler L hat einen neuen Job an der Wall Street, so dass er nach New York umziehen muss. Vor seiner Abreise kauft er sich zur Erinnerung an seine bayrische Heimat noch von seinem Freund F einen Oldtimer der Marke BMW. Das Auto soll ihm wenige Wochen später per Schiff geliefert werden. Auf der Reise jedoch gerät das Schiff, auf das der BMW geladen wurde, in derart schlechte Wetterbedingungen, dass der Kapitän die Kontrolle verliert und es mitten auf hoher See untergeht. Spezialisten stellen fest, dass eine Bergung des Schiffes und somit auch des Autos zwar möglich ist, die dabei entstehenden Kosten und der dazu erforderliche Zeitaufwand aber enorm hoch sind. L ist, als er hiervon Nachricht erhält, entsetzt, besteht jedoch, da er sich gerade in dieses Auto verliebt hat, auf Übereignung. F weigert sich jedoch aufgrund des Aufwandes, der betrieben werden müsste.

Hat L gegen F einen Anspruch auf Übereignung gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?


§ 275 Abs. 3 BGB stellt auf persönliche Gründe ab, die zu einem Leistungsverweigerungsrecht führen können. Auch hierbei sollte die Hürde nicht zu niedrig angesetzt sein.


Beispiel:
Der in Berlin ansässige russische Oligarch A verspricht der früher erfolgreichen deutschen Popsängerin B 1 Mio. €, wenn sie beim 18. Geburtstag seines Sohnes auftritt. B nimmt erfreut an. Am Tag des Auftritts wird die zweijährige Tochter von B schwer krank. B trifft selbst kein Leistungshindernis; sie kann singen. Sie wird deshalb nicht nach § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht frei. Allerdings ist es für sie unzumutbar, wenn A angesichts des erkrankten Kindes auf den Auftritt besteht. B kann den Auftritt verweigern nach § 275 Abs. 3 BGB. B kann sich aber angesichts der sehr hohen Gage auch überlegen, den Auftritt durchzuführen und sichdanach um ihr Kind zu kümmern.


Trotz des Wegfalls von Leistungspflichten nach § 275 Abs. 1-3 BGB können den Schuldner Schadensersatzpflichten dann treffen, wenn er das Leistungshindernis oder die Leistungserschwernis nach §§ 276, 278 BGB zu vertreten hat. Anspruchsgrundlage ist dann § 280 Abs. 1 BGB (vgl. § 275 Abs. 4 BGB).


Beispiel:
A verkauft dem B einen Ring im Wert von 20 €. Auf dem Weg zu B wirft A den Ring übermütig in die Luft, wobei der Ring plötzlich unglücklich in einen See fällt. Das Auspumpen und Wiederbefüllen des Sees würde 150.000€ kosten. A kann hier noch leisten, weil der Ring noch physisch vorhanden ist. So greift § 275 Abs. 1 BGB nicht ein. Nach dem Maßstab des § 275 Abs. 2 BGB wäre die Erfüllung
seiner Leistungspflicht für A aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Er kann sich somit auf das Leistungsverweigerungsrecht nach§ 275 Abs. 2 BGB berufen. Er hat aber durch Fahrlässigkeit (vgl. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB) selbst die Ursache für die
Leistungserschwernis gesetzt. B kann daher nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, z.B. wenn ein vergleichbarer Ring nur für einen Preis von 50 € zu bekommen ist.

Die Leistungsbefreiung des Schuldners hat nach § 285 BGB (früher § 281 BGB) noch eine weitere Folge: dem Gläubiger steht eine Ersatzleistung für die untergegangene Leistung zu, soweit der Schuldner eine solche z.B. aufgrund von Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüchen gegen Dritte erhält (sog. Surrogat oder stellvertretendes commodum). Der Grund liegt darin, dass der geschuldete und dann untergegangene Gegenstand bereits dem Vermögen des Gläubigers zugeordnet wird.

BGH, U. v. 10.5.2006 – XII ZR 124/02


2. Einfluss auf die Gegenleistung
C. Verzug
1. Voraussetzungen des Verzugs
2. Einfluss auf gegenseitige Verträge
3. Annahmeverzug
D. Schlechtleistung
E. Verletzung von Nebenpflichten
F. Störung der Geschäftsgrundlage
G. Vertretenmüssen gem. §§ 276, 278 BGB
1. Verschuldensformen
2. Eigenes Verschulden des Schuldners
3. Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden
H. Drittschadensliquidation
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