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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Allgemeines Leistungsstö...
B. Unmöglichkeit
1. Arten der Unmöglichkeit
2. Einfluss auf die Gegenle...
C. Verzug
1. Voraussetzungen des Verz...
2. Einfluss auf gegenseitig...
3. Annahmeverzug
D. Schlechtleistung
E. Verletzung von Nebenpfli...
F. Störung der Geschäftsgru...
G. Vertretenmüssen gem. §§ ...
1. Verschuldensformen
2. Eigenes Verschulden des ...
3. Verantwortlichkeit für f...
H. Drittschadensliquidation
B. Unmöglichkeit
1. Arten der Unmöglichkeit
2. Einfluss auf die Gegenle...
C. Verzug
1. Voraussetzungen des Verz...
2. Einfluss auf gegenseitig...
3. Annahmeverzug
D. Schlechtleistung
E. Verletzung von Nebenpfli...
F. Störung der Geschäftsgru...
G. Vertretenmüssen gem. §§ ...
1. Verschuldensformen
2. Eigenes Verschulden des ...
3. Verantwortlichkeit für f...
H. Drittschadensliquidation
Wirtschaftsprivatrecht II
Durchführung und Beendigung von Verträgen
Teil 1: Leistungsstörungen
Mit Ausnahme der besonderen Gewährleistungsrechte in §§ 434 ff., 536 ff., 634 ff. BGB werden die Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht geregelt; sie gelten also für alle Arten von Verträgenund sonstigen Schuldverhältnisse. Sie gelten auch für Kauf-, Miet- und Werkverträge, soweit es sich nicht um eine Schlechtleistung handelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Unmöglichkeit (§§ 275, 311a BGB), Verzug (§ 286 BGB), Schlechtleistung und der Verletzung von Nebenpflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB). Daneben tritt der sog. Annahmeverzug (§ 293 ff. BGB). Sonderfälle sind der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB). Für alle Arten von Leistungsstörungen ist die Frage nach einem Vertretenmüssen gem. §§ 276, 278 BGB maßgeblich. Das Leistungsstörungsrecht soll nach der Ausklammerungsmethode des BGB (s. dazu oben) für alle Arten von Schuldverhältnisse gelten, seien sie mehr- oder einseitig. Daher sind die Regelungen zwei geteilt: die §§ 275 ff. BGB gelten für jede Leistung, wobei in Verträgen nur die vertragstypische Leistung gemeint ist. Vertragstypische ist dabei regelmäßig nicht die Zahlungspflicht, weil sich aus der Übergabe von Geld nicht ersehen lässt, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Zahlungsansprüche bestehen z.B. sowohl im kauf-, als auch im Miet- oder Werkvertrag. Vertragstypisch ist daher die für den jeweiligen Vertrag charakteristische Leistung (also z.B. beim Kaufvertrag die Übergabe und Eigentumsverschaffung der Kaufsache). Ist für eine Leistung eine Gegenleistung versprochen, handelt es sich also um einen synallagmatischen Vertrag, dann gelten für das Schicksal der Gegenleistung §§ 323 ff. BGB. |
A. Allgemeines Leistungsstörungssystem
B. Unmöglichkeit
1. Arten der Unmöglichkeit
2. Einfluss auf die Gegenleistung
C. Verzug
1. Voraussetzungen des Verzugs
2. Einfluss auf gegenseitige Verträge
3. Annahmeverzug
D. Schlechtleistung
E. Verletzung von Nebenpflichten
F. Störung der Geschäftsgrundlage
G. Vertretenmüssen gem. §§ 276, 278 BGB
1. Verschuldensformen
2. Eigenes Verschulden des Schuldners
3. Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden
H. Drittschadensliquidation
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