Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 39 - Lilien
Hobbygärtner G hat sich einen Schrebergarten zugelegt und auf den vielen Beeten ein wahres Blumenparadies geschaffen. Ein kleines übrig gebliebenes Fleckchen hat er sich jedoch vorbehalten, um auf diesem etwas ganz Besonderes zu pflanzen. G sucht daher am 15.4.2003 das Blumengeschäft des B auf, der eine ganz besondere Lilienart gezüchtet hat, von der auch nur15 Exemplare existieren. Es wird ein Kaufvertrag über eine der Pflanzen geschlossen, ohne dass sich G für ein bestimmtes Exemplar entscheidet. Als Abholtermin wird der 22.4.2003 vereinbart. G trifft in dieser Woche sofort die nötigen Vorkehrungen. Er kauft einen gerade für diese Pflanze entwickelten Kunstdünger i.H.v. 15,- €. Als jedoch G an dem besagten Tag in dem Geschäft des B erscheint, muss er von diesem erfahren, dass das Gewächshaus, in dem sich alle Lilien befanden, am Vortag dem Feuer, welches auf ein fahrlässiges Verhalten des B zurückzuführen ist, zum Opfer gefallen sind. Welche Ansprüche hat G gegen B und B gegen G? |
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