Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 38 - Diebstahl
Jurastudent J ist im dritten Semester und vom Zivilrecht unheimlich begeistert. Beim Herumstöbern im Antiquariat des A entdeckt er die komplette Sammlung der Reichsgerichtsentscheidungen in Zivilsachen mit 172Bänden für 2000,- €. Da er es für ein erfolgreiches Vorankommen in seinem Studium für unerlässlich hält, sein Wissen durch Kenntnis der Rechtsprechung zu vertiefen, entscheidet sich J diese zu kaufen. Da J nicht in der Lage ist, die Bände sofort mitzunehmen, wird vereinbart, dass er sie am 24.4.2003 abholen könne. J verspricht, den Kaufpreis am Abholtag zu entrichten. Am 24.4.2003 erscheint J jedoch nicht. Sein ärgster Konkurrent K kriegt von diesem Geschäft Wind. In der darauf folgenden Nacht gelangt er unerkannt in das Antiquariat durch eine von A versehentlich nicht verschlossene Hintertür und entwendet die Bände. Zu Hause stellt er fest, dass „ja das neue Schuldrecht noch gar nicht drin ist“. Wutentbrannt vernichtet er die Bände und entschließt sich dazu, doch lieber beim Brox zu bleiben. J hingegen, der sich zwischenzeitlich überlegt hatte, die Bände doch lieber an einen ihm gut bekannten Rechtsanwalt für 2500,- € weiterzuverkaufen, ist über den Verlust entsetzt. Kann er von A den ihm entgangenen Gewinn i.H.v. 500,- € geltend machen? Hat A demgegenüber gegen J einen Anspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB? |
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