Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 21 - Autoreparatur
A hat sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt desU gebracht. Bevor U mit den Arbeiten beginnt, erstellt er dem A wunschgemäß einen Kostenvoranschlag. Nach Abnahme des reparierten Autos verlangt U unter Hinweis auf seine AGB 20 € für den Kostenvoranschlag. In den AGB des A findet sich tatsächlich folgende Klausel: § 5 ABG: Kostenvoranschläge werden pauschal mit 20 € vergütet. A weigert sich, die 20 € zu bezahlen. |
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