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Testament
A. Grundlagen
1. Testierfreiheit und ihre Grenzen
Testiedrfreiheit beinhaltet das Recht einer natürlichen Person, entsprechend den eigen vorstellungen Verfügungen von Todes wegen zu errichten, d.h. der Erblasser wird in die Lage versetzt, Anweisungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tod zu treffen. Diese werden erst mit dem Todesfall wirksam. Ferner bildet die Testierfreiheit als Aussfluss von Art. 14 GG das wichtigste Kernstück der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts und dieser Grundsatz bringt auch die Privatautonomie im Erbrecht zum Ausdruck. Dies ist im BGB nicht konkret beziehcnet, aber kann aus den Vorschriften §§ 1937-1943 BGB abgeleitet werden. Diese Vorschriften enthalten die drei Formen der letzhtwilligen Verfügungen. Hierzu zhählen:
- Testament, einseitige Verfügung
- Erbvertrag, vertragliche Verfügung
- Mischform des gemeinschaftlichen Testaments
Neben den eben genannten Formen enthalten diese Vorschriften auch den Inhalt der aufgrund der Testierfreiheit möglich ist. Als möglicher Inhalt kommt folgender in Betracht:
- Erbeinsetzung, § 1937 BGB
- Enterbung, § 1938 BGB
- Zuwendung einzelner Gegenstände durch Vermächtnis, § 1939 BGB
- Anordnung einer Auflage, § 1940 BGB
Grenzen für die Testierfreiheit ergeben sich aus:
- Formvorschriften § 125 BGB
- Vorgabe der Verfügungsarten im BGB
- gesetzliche Verbote § 134 BGB
- Sittenwidrigkeit der erbrechtlichen Verfügung § 138 BGB
2. Testierfähigkeit
Auch wenn es sich beim Testament um eine einseitige Verfügung von Todes wegen handelt, gelten nicht die Bestimmungen des allgemeinen Teils zur Geschäftsfähigkeit, sondern die speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Mit der Folge dass die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments sich nicht nach den §§ 104 f. BGB entscheidet, sondern nach § 1229 BGB zu beurteilen ist. Gemäß § 1229 BGB sind drei Stufen zu unterscheiden:
B. Errichtung eines Testaments
1. Inhalt
2. Auslegung von Testamenten
C. Widerruf von Testamenten
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