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Beendigung der Ehe durch Scheidung
A. Allgemeines
Regelungen für die Scheidung sind in §§ 1564-1568 BGB zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird, oder auch dann, wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand durch Vertrag gem. § 1408 BGB, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände, zwischen den Ehepartnern auszugleichen.
Die Regelung des § 1564 BGB eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des § 1353 BGB widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht, nicht geeignet ist fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.
B. Scheidungsvorraussetzung
Damit eine Ehe wirksam geschieden werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
C. Wirkung einer Scheidung
D. Ausgleich von Zuwendungen
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