Familienunterhalt
Unterhat bei Bestehen der Ehe
A. Allgemeines - Wesen des Unterhalts
Gem. § 1360 S. 1 BGB sind die Ehepartner sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Entsprechend dieser Regelung wird der Unterhalt durch die Arbeit und das Vermögen beider Ehepartner zur angemessenen Deckung des familiären Auskommens geleistet. Angenommen einem der Eheleute wird die Haushaltsführung gem. § 1356 Abs. 1 S. 2 BGB übertragen, so leistet dieser den Unterhalt gem. § 1360 S. 2 BGB durch die Führung des Haushalts. Der andere Ehepartner leistet seinen Teil des Unterhalts, indem der Familie seine Erwerbseinkünfte zur freien Verfügung gestellt werden. Dies führt dazu, dass der haushaltsführende Ehepartner nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.
Des Weiteren spielen für den gegenseitigen Unterhaltsanspruch bei Existieren einer Ehe die Bedürftigkeit wie auch die Leistungsfähigkeit des berechtigten Ehepartner keine Rolle. Vielmehr haben beide Ehepartner zur Unterhaltspflicht in dem Verhältnis beizutragen, in welchen seine Arbeitskraft und sein Vermögen zu dem Vermögen und die Arbeitskraft des anderen Partners stehen.
B. Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts ist in § 1360a Abs. 1 BGB geregelt. Demnach wird alles das vom Unterhalt erfasst, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familien notwendig ist. Hierzu zählen:
- Kosten für die Haushaltsführung
- Kosten für die jeweiligen Bedürfnisse der Ehepartner
- Befriedigung des Lebensbedarfs der gemeinsamen Kinder
C. Form des Unterhalts
In welcher Form der Unterhalt zu leisten ist, bestimmt sich gem. § 1360a Abs. 2 S. 1 BGB nach der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das führt dazu, dass dieser Unterhalt nicht zwingend durch eine Geldrente zu leisten ist. Die Form wird von den Ehepartnern selber bestimmt. Haben diese jedoch die Form des Unterhalts nicht bestimmt, so kommen folgende Formen des Unterhalts in Betracht:
- Naturalleistungen
- durch die Haushaltsführung (tatsächliche Bewirkung)
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