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Familienunterhalt
Unterhat bei Bestehen der Ehe
A. Allgemeines - Wesen des Unterhalts
Gem. § 1360 S. 1 BGB sind die Ehepartner sich gegenseitigt zum Unterhalt verpflichtet. Entsoprechend dieser Regelung wird der Unterhalt durch die Arbeit und das Vermögen beider Ehepartner zur angemessen Deckung des familieren Auskommens geleistet. Angenommen einem der Eheleute wird die Haushaltsführung gem. § 1356 Abs. 1 S. 2 BGB übertragen, so leistet dieser den Unterhalt gem. § 1360 S. 2 BGB durch die Führung des Haushalts. Der andere Ehepartner leistet seinen Teil des Unterhalts, indem der familie seine Erwerbseinkünfte zur freien Verfügung gestellt werden. Dies führt dazu, dass der haushaltsführende Ehepartner nicht zur Erwerbstätigkeit verpflicdhtet ist.
des Weitern spielen für denm gegenseitigen Unterhaltsanspruch bei Existieren einer Ehe die Bedürftigkeit wie aich die Leistungsfähigkeit des berechtigten Ehepartner keine Rolle. Vielmehr haben beide Ehepartner zur Unterhaltspflicht in dem Verhältnis beizutragen, in welchen seine Arbeitskraft und sein Vermögen zu dem Vermögen und die Arbeitskraft des anderen Partner stehen.
B. Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts ist in § 1360a Abs. 1 BGB gereglt. Demnach wird alles das vom Unterhalt erfasst, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familien nowendig ist. Hierzu zählen:
- Kosten für die Hauhaltsführung
- Kosten für die jeweiligen Bedürfnisse der Ehepartner
- Befriedigung des Leebnsbedarfs der gemeinsamen Kinder
C. Form des Unterhalts
In welcher Form der Unterhalt zu leisten ist, bestimmt sich gem. § 1360a Abs. 2 S. 1 BGB nach der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das führt dazu, dass dieser Unerhalt nicht zwingend durch eine Geldrenete zu leisten ist. die Form wird von den Ehepartnern selber bestimmt. Haben diese jedoch die form des Unterhalts nicht bestimmt, so kommen foolgende Formen des Unterhalts in Betracht:
- Naturalleistungen
- durch die Haushaltsführung (tatsächliche Bewirkung)
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