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Wirtschaftsprivatrecht I
Struktur eines zivilrechtlichen Problems
Im Zivilrecht gelten die allgemeinen Hinweise zur Rechtsfolge einer Norm, zur Struktur usw. entsprechend. Es gelten aber auch einige Besonderheiten.
A. Hauptnormen und Hilfsnormen des Zivilrechts
In den allgemeinen Hinweisen wurden bereits die Begriffe Hauptnorm und Hilfsnorm erwähnt. Die Hauptnormen sind für den jeweiligen Problembereich diejenigen Normen, die für die Problemlösung grundlegend sind und stets als erste heranzuziehen - sie ermöglichen erst den Einstieg in die Prüfung der Frage im konkreten Fall.
Im Zivilrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen dienen. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann § 433 Abs. 1 BGB genannt werden.
Hilfsnormen füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach § 433 BGB notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann § 106 BGB heranzuziehen sein.
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Einwendungen und Einreden, die auch allgemein als Einreden bezeichnet werden. Dies sind die Gegenrechte des Rechtssubjektes, gegen das Ansprüche gerichtet werden. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (actio und exceptio), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*)
(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.
Die Hilfsnormen
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